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Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur vorinsolvenzlichen Restrukturierung – Teil I

29/09/2017
| Miguel Ribas
Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur vorinsolvenzlichen Restrukturierung – Teil I

Die Europäische Kommission hat am 22. November 2016 den schon lange erwarteten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU“ (Com (2016) 723) vorgelegt.

Der Richtlinienentwurf soll für Unternehmen einen weitgehend einheitlichen Rechtsrahmen für vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren sicherstellen, insolvenzbedingte Wertverluste vermeiden und die Entschuldung redlicher insolventer Unternehmer vorsehen. Allerdings sind bestimmte Schuldner wie Kreditinstitute von der Richtlinie ausgenommen.

In ihrem Richtlinienentwurf greift die Kommission die wesentlichen Punkte ihrer Empfehlung vom 12. März 2014 zur Kapitalmarktunion auf. Die EU ist der Auffassung, dass zu unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedstaaten die rechtzeitige Sanierung von Unternehmen behindern und ausländische Geldgeber aufgrund der Unsicherheit über die jeweilige nationale Sanierungsmöglichkeit wünschenswerte Investitionen nicht tätigen.

Die entscheidende Neuerung soll darin liegen, dass einzelne Gläubiger keine Möglichkeit mehr haben sollen, eine sinnvolle Sanierung aus eigennützigen Gründen zu blockieren. Hierzu kann ein Restrukturierungsplan erstellt werden, der auch gegen eine ablehnende Minderheit von Gläubigern durchgesetzt werden kann. Für die Abstimmung über den Restrukturierungsplan werden die Gläubiger in Interessengruppen eingeteilt.

Dem Richtlinienentwurf müssen noch der Rat und das Europäische Parlament zustimmen. Es ist zu erwarten, dass noch einige Änderungen im Gesetzgebungsverfahren vorgenommen werden, auch wenn einige Staaten – so Spanien, nicht jedoch Deutschland – schon mit der Umsetzung von Maßnahmen aus der Empfehlung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2014 begonnen haben, die sich im Richtlinienvorschlag wiederfinden.

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