Der OG hält die exklusive Vereinbarung für gültig in Immobilienvermittlungsverträgen
Die spanischen Provinzgerichte haben sich über die Gültigkeit von Exklusivitätsklauseln in Immobilienvermittlungsverträgen mit Verbrauchern geeinigt. Mit seinem Urteil vom 10. Mai hat der Oberste Gerichtshof schließlich seine Gültigkeit erklärt. Diese Klauseln sind in Verträgen enthalten, in denen die Verbraucher den Verkauf ihrer Immobilien an Professionelle übertragen. Darüber hinaus legen diese Klauseln nicht nur die Exklusivität des Vermittlers beim Verkauf solcher Immobilien fest, sondern sehen auch eine Entschädigung für die Fälle vor, in denen die Immobilie während der Laufzeit des Vertrages von einer anderen Person als dem Vermittler schließlich verkauft wird.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist es jedoch notwendig, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen, damit diese Art von Klauseln nicht als missbräuchlich angesehen werden. Dazu gehören die Notwendigkeit der Klarheit und Vollständigkeit der Klauseln über die Exklusivität der Bestellung sowie die Dauer und die Entschädigung, die der Verbraucher im Falle einer Vertragsverletzung bezahlen muss. Eine andere Problematik ist, ob die Entschädigung in einem proportionalen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen steht oder nicht. Um diesen Aspekt zu bestimmen, müssen verschiedene Extreme analysiert werden, wie z.B. der Nutzen, den der Eigentümer der Immobilie durch die Tätigkeit des Vermittlers erhält, oder die von diesem verwendeten Werbemittel. Ausgehend von den Aussagen des Obersten Gerichtshofs ist klar, dass die Klauseln, die die Exklusivität des Vermittlers vorsehen, grundsätzlich gültig sind und dass sie im Falle einer Vertragsverletzung durch die Verbraucher eine Entschädigung für den Vermittler begründen.