Der Oberste Gerichtshof verneint die Möglichkeit, bei einer unrechtmäßigen Kündigung eine zusätzliche Entschädigung über den gesetzlichen Betrag hinaus zu gewähren
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. Juli 2025 (Az. 3993/2024) hat den Charakter der Entschädigung bei unrechtmäßiger Kündigung im spanischen Arbeitsrecht bestätigt, und klargestellt, dass Gerichte keine zusätzliche Entschädigung über den in Artikel 56 Absatz 1 Arbeitnehmerstatut vorgesehen Betrag hinaus gewähren können. Die Entscheidung beendet einen Meinungsstreit, der in den letzten Jahren in der Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur an Bedeutung gewonnen hatte. Dieser bezog sich auf die Frage, ob internationale Normen unmittelbar angewendet werden können, um Art und Umfang der Entschädigung zu erweitern.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine fristlose Kündigung aus disziplinarischen Gründen, die als unrechtmäßig eingestuft wurde. In erster Instanz erkannte das Gericht dem Arbeitnehmer die entsprechende gesetzliche Entschädigung (1.506,78 €) zu, gewährte darüber hinaus jedoch eine zusätzliche Entschädigung wegen entgangenen Gewinns. Das Oberste Gericht von Katalonien hob die Entscheidung hinsichtlich dieser zusätzlichen Entschädigung auf. Die Frage gelangte daraufhin im Wege der Kassationsbeschwerde zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung vor den Obersten Gerichtshof. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die gesetzliche Entschädigung unzureichend sei und dass das Gericht aufgrund von Artikel 10 des Übereinkommens Nr. 158 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie Artikel 24 der revidierten Europäischen Sozialcharta eine höhere Entschädigung festsetzen müsse, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten.
Der Oberste Gerichtshof widerspricht dieser Ansicht und kommt zu dem Schluss, dass diese internationalen Normen nicht, wie nach der vom Kläger vertretenen Auffassung, unmittelbar anwendbar sind, da sie lediglich Vorgaben an den Gesetzgeber enthalten und keine konkreten Kriterien, anhand derer es dem Gericht möglich wäre, im Einzelfall eine zusätzliche Entschädigung festzulegen. Nach Auffassung des Gerichts hat der spanische Gesetzgeber diese internationalen Verpflichtungen bereits durch die Regelung in Artikel 56 des Arbeitnehmerstatuts umgesetzt. Diese sieht ein objektives und im vorhinein festgelegtes Entschädigungssystem vor, das auf dem Gehalt und der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers basiert. Das Gericht betont, dass dieses System der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit dient und die Notwendigkeit vermeidet, in jedem Rechtsstreit konkrete Schäden nachweisen zu müssen.
Darüber hinaus behandelt das Urteil die Bedeutung der Entscheidungen des Europäischen Ausschusses für Sozialrechte (ECSR), die die Angemessenheit des spanischen Entschädigungssystems bei Kündigungen in Frage gestellt hatten. Der Oberste Gerichtshof macht deutlich, dass diese Entscheidungen für nationale Gerichte nicht bindend sind und dass etwaige Empfehlungen sich an den nationalen Gesetzgeber richten. Folglich obliegt jede Änderung des Entschädigungssystems bei unrechtmäßiger Kündigung dem Gesetzgeber und kann nicht durch die Rechtsprechung herbeigeführt werden.
Mit dieser Entscheidung festigt der Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung, nach der zusätzliche Entschädigungen über den gesetzlich vorgesehenen Betrag hinaus grundsätzlich unzulässig sind, mit Ausnahme von besonderen Fällen, etwa bei der Verletzung von Grundrechten. Gleichzeitig verlagert das Urteil die Diskussion über die Angemessenheit des Entschädigungssystems auf die gesetzgeberische Ebene und hebt die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtssicherheit im Kündigungsrecht hervor.