Der oberste Gerichtshof und die rechteeinschränkenden Klauseln: Steuerpflicht in D&O-Versicherungen | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Der oberste Gerichtshof und die rechteeinschränkenden Klauseln: Steuerpflicht in D&O-Versicherungen

29/03/2019
| Luis Miguel de Dios Martínez, Tobías Kálnay
Der oberste Gerichtshof und die rechteeinschränkenden Klauseln: Steuerpflicht in D&O-Versicherungen

Am 29. Januar 2019 entschied der Oberste Gerichtshof („TS“) über den Konflikt zwischen den Risikobegrenzungsklauseln und den Rechte der Versicherungsnehmer einschränkenden Klauseln. Der TS prüfte eine Beschwerde eines Geschäftsführers einer Gesellschaft gegen die Verweigerung der Deckung durch einen Versicherer im Rahmen einer Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer und Direktoren.

Während der Versicherungsfrist beschloss das Finanzamt die subsidiäre Haftung der Geschäftsführer wegen der Nichtzahlung von Steuerschulden durch die Gesellschaft. Nach dieser Aufforderung reichten die Verwalter eine Klage gegen den Versicherer ein, in der sie die Deckung des eingetretenen Schadens forderten.

Der Versicherer hielt es für rechtmäßig, den Schaden nicht zu decken, weil er der Ansicht war, dass die subsidiäre Haftung derjenigen in Bezug auf die Steuerschulden der Gesellschaft nicht zu den durch den Versicherungsvertrag abgedeckten Risiken gehörte. Der Versicherer interpretierte die Bestimmungen der AGBs als Begrenzungsklauseln für das Risiko der Versicherung, und deshalb war die Zahlung von Schadenersatz als Folge des gemeldeten Schadens nicht angemessen.

Der TS war jedoch der Ansicht, dass in diesem Fall der natürliche Inhalt der abgeschlossenen Versicherung, d.h. die Deckung der zivilrechtlichen Haftung der Geschäftsführer, Vorrang haben sollte. Eine Bestimmung wie die in den AGBs enthaltene, die den natürlichen Inhalt verändert und dem Versicherten einen wesentlichen Teil des Deckungsgegenstandes entzieht, kann daher nicht als Begrenzungsklausel der Deckung angesehen werden, sondern nur als Einschränkungsklausel der Rechte, die der Versicherte zu wahren glaubte.

Um wirksam zu sein, hätten die formalen Voraussetzungen, die die Kenntnis und Akzeptanz der Klauseln durch den Versicherten sicherstellen, erfüllt sein müssen, d.h. besondere Kennzeichnung im Vertrag und ausdrückliche schriftliche Annahme.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!