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Der Oberste Gerichtshof hebt die Bevorzugung in der Vergabe von Küstenlizenzen auf

30/09/2016
| Eva Arrébola
Der Oberste Gerichtshof hebt die Bevorzugung in der Vergabe von Küstenlizenzen auf

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2016 hat eine der Übergangsregelungen der Küstenordnung („Reglamento de Costas“), welche durch das Königliche Dekret 876/2014 vom 10. Oktober angenommen wurde, aufgehoben. Diese Übergangsregelung begründete ein Bevorzugungsrecht zu Gunsten der aktuellen Besitzer von im öffentlichen Eigentum stehenden See-und Landgebieten (zona marítimo terrestre) mit erloschenen oder sich noch auf dem Verfahrensweg befindlichen Besitzgenehmigungen. Die Rechtsmittelführerin ging davon aus, dass diese Bestimmung die verdeckte Erteilung einer Verlängerung beinhaltete und dass außerdem gegen den Grundsatz der Normenhierarchie verstoßen werde, da sie gegen das Küstengesetz („Ley de Costas“) verstoße. 

Der Oberste Gerichtshof hat in der Tat angenommen, dass die Übergangsregelung, in der genannten Norm nicht die nötige rechtliche Stütze findet, da das Küstengesetz festlegt, dass das Verfahren zu Bewilligungen und Genehmigungen im Rahmen der in öffentlicher Hand liegenden See- und Landgrundstücke (zona marítimo terrestre) die Grundsätze der Öffentlichkeit, Sachlichkeit, Unparteilichkeit, Transparenz und Gleichberechtigung aufweisen muss. Des Weiteren bestimmt es, dass die Laufzeit der Bewilligungen und Genehmigungen nicht verlängerbar sei, es sei denn die Bewilligung oder Genehmigung selbst sehe das Gegenteil vor. Der Oberste Gerichtshof führt außerdem an, dass eine Klausel wie die angefochtene, welche die aktuellen Besitzer der Grundstücke bevorzugt, indem sie ihnen eine vorteilhafte Position verschafft, auch nicht angemessen oder geeignet sei im Hinblick auf die Ziele, welche die Norm verfolgt, da sie kein Kriterium festlegt, nach welchen die Bevorzugung anerkannt werden könnte.

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