Der „neue“ Wertbegriff bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer nach dem Betrugsbekämpfungsgesetz (Gesetz 11/2021) | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Der „neue“ Wertbegriff bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer nach dem Betrugsbekämpfungsgesetz (Gesetz 11/2021)

30/09/2021
| Cristiano Zacchino
Der „neue“ Wertbegriff bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Betrugsbekämpfungsgesetz (Gesetz 11/2021)

Am 10. Juli 2021 wurde im spanischen Staatsanzeiger (BOE) das Gesetz 11/2021 vom 9. Juli über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Steuerbetrug veröffentlicht. Es handelt sich um die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Steuerumgehung, um die spanische Rechtsordnung mit den Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerumgehungspraktiken, die sich unmittelbar auf das Zusammenwirken der Mitgliedstaaten auswirken, in Einklang zu bringen. Unter anderem hat dieses Gesetz Auswirkungen auf die durch das Gesetz 29/1987 geregelte Erbschaft- und Schenkungssteuer, das eine Änderung von Artikel 9 zur Definition des Begriffs „Steuerbemessungsgrundlage“ enthält.

Im Zusammenhang mit dem neuen Begriff werden nun die Verweise auf den Begriff des Realwertes der Verordnungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Steuer durch den Wertbegriff ersetzt.
Nach der konsolidierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ist der Begriff des Realwertes "aufgrund seiner Allgemeinheit und des fehlenden Bezugs zum konkreten Vermögenswert nicht geeignet", denn er würde zu Rechtsunsicherheit führen. Daher werden bei der Bestimmung dieses Begriffs zwei Regeln festgelegt, eine allgemeine und eine Sonderregel, die spezifisch für Immobilien gilt.

Bei der allgemeinen Regel gilt als Wert der Vermögenswerte und Rechte der Marktwert, d. h. der wahrscheinlichste Preis, zu dem ein unbelasteter Vermögenswert zwischen unabhängigen Parteien verkauft werden könnte. Ist jedoch der von den Beteiligten angegebene Wert höher als der Marktwert, wird der höhere dieser Beträge als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.
Bei der Sonderregel wird der Wert herangezogen, der in der Grundbuchordnung als Referenzwert zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit vorgesehen ist. Es handelt sich dabei nicht um den Katasterwert an sich, sondern um "die objektive Ermittlung des Marktwertes, basierend auf den vorhandenen Angaben im Kataster, die sich aus einer Analyse, der von den öffentlichen Urkundsbeamten bei Immobilienverkäufen mitgeteilten Preise ergibt".

In Anbetracht der obigen Ausführungen hebt nun diese Änderung die aufgrund der Bewertung von Vermögenswerten verursachten Divergenzen und Gegensätze im Interesse der sozialen Entwicklung und der Rechtskultur auf. 
Andererseits ist zu unterstreichen, dass das neu eingeführte Kriterium de facto zu einer Erhöhung der Steuerlast führt: Nach dem Verfahren auf der Grundlage der Anwendung von Koeffizienten auf Katasterwerte wäre die Steuerbemessungsgrundlage tatsächlich niedriger als der in den Urkunden angegebene Marktwert.

Mit anderen Worten, dieser neue Wertbegriff wird die Bewertung von Immobilien zu Steuerzwecken erheblich erhöhen. Steuerpflichtige, die diese Steuer derzeit nicht entrichten (weil sie Immobilien besitzen, die vor Jahren zu einem geringeren Anschaffungs- und einem lächerlichen Katasterwert erworben wurden), werden bei der Ermittlung des Referenzwerts ihrer Immobilien zahlen müssen.

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