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Der Kauf von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Die Tag-Along-Klausel

31/05/2021
| Clàudia Rouras Hurtado
Der Kauf von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Die Tag-Along-Klausel

Bevor man sich zum Kauf von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entscheidet, stellt sich möglicherweise die Frage, inwieweit in der Satzung oder in den Gesellschaftervereinbarungen Mitnahmeklauseln vorhanden sind.

Sog. „Tag-along-Klauseln“ beziehen sich auf das Recht (aber nicht die Pflicht) eines Gesellschafters, sich dem Verkauf von Geschäftsanteilen anzuschließen, der von einem anderen Gesellschafter zugunsten eines Dritten beabsichtigt wird.

Der Zweck dieser Art von Klausel ist der Schutz der Interessen von Gesellschaftern in der Minderheit, die sich in einer Gesellschaft "gefangen" fühlen könnten, wenn die Mehrheit der Gesellschafter beschließt, ihre Anteile an einen Dritten zu verkaufen. Dies hätte zur Folge, dass Letzterer die Kontrolle über die Gesellschaft erlangen würde. So eine Kontrollübernahme ist möglich, weil mangels gesetzlicher Regelung die freiwillige Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaftervereinbarung unterliegt, die mit einfacher Mehrheit beschlossen wird (es sei denn, die Veräußerung erfolgt zugunsten eines anderen Gesellschafters, des Ehegatten, eines Auf- oder Nachkommens des Gesellschafters oder an Gesellschaften desselben Konzerns, in diesem Fall ist sie frei).

Mit den "Tag-along-Klauseln“ haben die Minderheitsgesellschafter, die mit einer Vereinbarung konfrontiert sind, in der die Mehrheitsgesellschafter zustimmen, ihre Anteile zu verkaufen, ohne sie mit einzubeziehen, einen Mechanismus, in den betreffenden Verkauf zu den gleichen Bedingungen, miteinbezogen zu werden. Dies bedeutet wiederum, dass die dritte Partei, die am Erwerb interessiert ist, mehr Anteile kaufen muss, als sie ursprünglich beabsichtigt hatte.

Jene Klauseln genießen als Vertragsklauseln durchaus Gültigkeit. Jedoch stellt sich die Frage, ob sie Zugang zur Satzung haben und Teil des gesetzlichen Regimes für die Übertragung von Anteilen werden können oder nicht. Die Aufnahme dieser Klauseln in die Satzung bedeutet, dass ihre Einhaltung gegenüber Dritten, einschließlich zukünftigen Gesellschaftern, durchsetzbar ist. Nach spanischem Recht können diese Klauseln in die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgenommen werden, vorausgesetzt, dass 
     (i) sie die freiwillige Übertragung von Anteilen nicht praktisch kostenlos machen;
     (ii) sie die Übertragung von Anteilen nicht verbieten (sie können für begrenzte Zeiträume und unter außergewöhnlichen Umständen verboten werden); und 
     (iii) sie nicht die Übertragung einer anderen Anzahl von Anteilen als der vom Anteilseigner angebotenen verpflichten.

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