Der Kauf von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung: die Drag-Along-Klausel
Anknüpfend an die Veröffentlichungen der vergangenen Monate ist ein weiterer grundlegender Punkt, den man vor dem Kauf von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung berücksichtigen sollte, die Möglichkeit, dass es "Mitnahmeklauseln" in der Satzung oder als Gesellschaftervereinbarungen gibt.
Die "Drag-along"-Klauseln sind das Gegenstück zu den "Tag-along"-Klauseln und beziehen sich wie letztere auf die Übertragung von Anteilen, nur dass sie sich in diesem Fall auf das "drag-along"-Recht (und nicht auf die Verpflichtung) beziehen, welches ein Gesellschafter besitzt, die anderen Gesellschafter zu verpflichten, ihre Anteile an einen Dritten zu den gleichen Bedingungen wie Ersterer zu verkaufen.
Der Zweck dieser Klauseln ist es, einen Mechanismus zu schaffen, der den Verkauf der Gesellschaft sicherstellt, wenn ein Dritter am Erwerb des gesamten Aktienkapitals interessiert ist, und somit zu verhindern, dass Gesellschafter, welche in der Minderheit sind, den Verkauf behindern oder vereiteln.
Im Allgemeinen ist es einfacher, einen potenziellen Käufer auf dem Markt zu finden, der daran interessiert ist, das gesamte Unternehmen zu kaufen und nicht nur einen Teil davon. Auf diese Weise kann der Gesellschafter, der ein Vorkaufsrecht hat, auf dem Markt nach Käufern suchen und einen Verkauf aushandeln, da er weiß, dass der Rest der Gesellschafter den Verkauf seines Anteils nicht ablehnen kann.
Wie bei den "tag-along"-Klauseln kann diese Art von Klauseln nicht nur im Rahmen privater Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern festgelegt werden, sondern sie können nach spanischem Recht auch in die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgenommen werden und Teil ihrer gesetzlichen Regelung für die Übertragung von Anteilen werden, vorausgesetzt, dass (i) die Umstände und die Funktionsweise der Klauseln klar und präzise dargelegt werden und (ii) sie die Zustimmung aller Gesellschafter haben. Es ist zu beachten, dass die Aufnahme dieser Klauseln in den Gesellschaftsvertrag bedeutet, dass ihre Einhaltung gegenüber Dritten, einschließlich zukünftiger Gesellschafter, durchsetzbar ist.
Um ungewollte Verkaufs- oder Drag-along-Situationen zu vermeiden, muss die Formulierung der in Drag-along-Klauseln enthaltenen Bedingungen in jedem Fall sehr sorgfältig sein. Aus diesem Grund gehen Drag-along-Klauseln normalerweise mit Vorkaufsrechtsklauseln einher, mit denen wir uns hier bald beschäftigen werden.