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Der Europäische Gerichtshof definiert den Begriff “Entfernung” hinsichtlich des Ausgleichsanspruches bei Flügen mit Zwischenlandung

31/01/2018
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Der Europäische Gerichtshof definiert den Begriff “Entfernung” hinsichtlich des Ausgleichsanspruches bei Flügen mit Zwischenlandung

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichszahlung und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen bestimmt in Par. 7.1 die Höhe der Ausgleichsansprüche wie folgt:

  1. 250,- € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 Km oder weniger,
  2. 400,- € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 Km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 Km und 3.500 Km;
  3. 600,- € bei allen nicht unter 1. oder 2. fallenden Flügen.

Nach Absatz 4 des Par. 7 sind die genannten Entfernungen nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln, d.h. es gilt die kürzeste Entfernung zwischen zwei Punkten auf der Erdoberfläche.

Fraglich war bisher wie die Entfernung bei Flügen mit Zwischenlandungen zu ermitteln ist. Gilt hier die Entfernung zwischen Abflugort und Endziel oder die Entfernung zwischen Abflugort und Ort der Zwischenlandung zuzüglich der Entfernung zwischen Zwischenlandung und Endziel? Bei unterschiedlicher Berechnungsart kann man schnell bei 250,- € statt 400,- € oder umgekehrt liegen.

Genau diese Frage stellte sich im Verfahren C-559/16. Die Kläger waren von Rom nach Hamburg geflogen, mit Zwischenlandung in Brüssel. Der erste Flug hatte Verspätung, sodass der Anschlussflug nicht angetreten werden konnte. Diese Verspätung lost gemäß der erwähnten Verordnung einen Ausgleichsanspruch aus.

Die Entfernung zwischen Rom und Hamburg beträgt, gemäß der in der Verordnung vorgesehenen Berechnungsmethode 1.326 Km. Wenn allerdings die Zwischenlandung berücksichtigt würde, wäre es eine Entfernung von 1.656 Km (1.173 Km von Rom nach Brüssel und 483 Km von Brüssel nach Hamburg).

Der Europäische Gerichtshof bestimmt in seinem Urteil 7/9/2017 Folgendes: Die “Entfernung” bezieht sich auf die Entfernung zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel, unabhängig des effektiv zurückgelegten Fluges.

Jetzt wissen Sie Bescheid, wenn Sie das nächste Mal einen Flug buchen…
 

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