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Der EuGH bestätigt die Nichtabzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf Kundenbetreuung

30/04/2026
| Francisco Javier Rodríguez
Der EuGH bestätigt die Nichtabzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf Kundenbetreuung

Würde man eine Rangliste der umstrittensten Themen im Steuerbereich erstellen, würde das in diesem Artikel behandelte Thema zweifellos einen der vorderen Plätze einnehmen, wenn nicht sogar den ersten: Können Unternehmen die Vorsteuerbeträge auf Ausgaben für Kundenbetreuung abziehen?

Es handelt sich hierbei um eine Frage, die für gewisse Verwirrung und sogar Überraschung sorgen kann, betrachtet man die unterschiedliche Behandlung von Ausgaben für Kundenbetreuung - je nachdem, ob wir uns im Bereich der direkten Besteuerung (Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer) oder im Bereich der indirekten Besteuerung (Mehrwertsteuer) befinden.

Abgesehen von bestimmten spezifischen Einschränkungen sind Ausgaben für Kundenbetreuung bei der Körperschaft- oder Einkommensteuer im Allgemeinen abzugsfähig, sofern sie im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen stehen.

Dieser „Automatismus“ (d.h. die Möglichkeit, Ausgaben abzuziehen, sofern ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen besteht - natürlich unter Erfüllung bestimmter zusätzlicher Voraussetzungen) hat es bei der Mehrwertsteuer hingegen nie gegeben. Tatsächlich hat die Mehrwertsteuerregelung Ausgaben für Freizeitdienstleistungen und Kundenbetreuung traditionell auf ihre „schwarze Liste“ gesetzt.

Das bedeutet, dass die beim Erwerb von (i) Unterhaltungs- und Freizeitdienstleistungen oder (ii) für die Kundenbetreuung bestimmten Gütern und Dienstleistungen entrichtete Mehrwertsteuer in keinem Umfang abzugsfähig ist.

Mit seinem jüngsten Urteil vom 12. März in der Rechtssache C-515/24 (Randstad España SLU) scheint der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dieser Kontroverse nun ein Ende gesetzt zu haben. Er bestätigte, dass die durch die spanischen Vorschriften auferlegten Beschränkungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs für Ausgaben für Veranstaltungen, Freizeitdienstleistungen und Kundenbetreuung vollständig mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers in vollem Umfang entsprechen.

Konkret ist es für den EuGH im Hinblick auf die Mehrwertsteuer unerheblich, ob die genannten Ausgaben (Veranstaltungen, Freizeitdienstleistungen, Kundenbetreuung) im Rahmen der direkten Steuern [Körperschaftsteuer, Einkommensteuer] als abzugsfähig gelten oder nicht, da es sich in jedem Fall um Ausgaben handelt, die ausschließlich der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen.

In anderen Fällen mag es für den Gerichtshof fraglicher sein, ob die erworbene Ware oder Dienstleistung zur Befriedigung privater Bedürfnisse bestimmt war. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu (Eintrittskarten für Fußballspiele, Zugang zum Formel-1-Paddock usw.), bei dem der private Verbrauch für den EuGH offensichtlich ist.

Es bleibt abzuwarten, wie die spanischen Gerichte und insbesondere der Oberste Gerichtshof dieses Urteil auslegen werden, da bei diesem aus diesem Grund noch Rechtssachen anhängig sind, in denen dieser private (und nicht geschäftliche) Verbrauch jedoch möglicherweise nicht so offensichtlich ist.

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