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Der Einsatz technologischer Mittel im täglichen Leben der Gesellschaftsorgane (II)

30/11/2020
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Der Einsatz technologischer Mittel im täglichen Leben der Gesellschaftsorgane (II)

An unseren Artikel vom letzten Monat anschliessend möchten wir einige weitere Möglichkeiten des Einsatzes technologischer Mittel im täglichen Leben der Gesellschaftsorgane erwähnen, die angesichts der Situation, die in den letzten Monaten durch die Covid-19-Pandemie und die verschiedenen Einschränkungen entstanden ist, besonders interessant sind.

An erster Stelle werden wir uns mit der Möglichkeit befassen, dass die Aktionäre aus der Ferne und im Voraus über die Beschlüsse der Generalversammlung abstimmen. Wie wir wissen, können Hauptversammlungen vorübergehend per Videokonferenz oder Telefonkonferenz abgehalten werden, auch wenn dies in der Satzung des Unternehmens nicht vorgesehen ist.

Trotzdem kann es vorkommen, dass man auch nicht telematisch an einer Sitzung teilnehmen kann. Für diese Situationen erlaubt Artikel 189.2 LSC dem Aktionär, zusätzlich zur Übertragung des Stimmrechts, dass er das Stimmrecht aus der Ferne und vorab ausübt, indem er seine Stimmabgabe an die Gesellschaft übersendet. Obwohl diese Form ursprünglich nur für Aktiengesellschaften vorgesehen war, hat die Aufsichtsbehörde für das Registerwesen und das Notariat verstanden, dass sie auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt.

Um in der angegebenen Weise vorgehen zu können, müssen unbedingt folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

•Die Möglichkeit der Fernabstimmung im Voraus muss in den Statuten der Gesellschaft vorgesehen werden.
•Die Möglichkeit der Abstimmung ist auf "die Beschlussvorlagen zu den in der Tagesordnung jeder Art von Generalversammlung enthaltenen Punkten" beschränkt, und daher müssen die zur Abstimmung stehenden Beschlussvorlagen den Aktionären vor der Generalversammlung unbedingt vorgelegt werden.

Die Stimmabgabe kann der Gesellschaft per Post, per E-Mail oder durch jedes andere Fernkommunikationsmittel übermittelt werden, das die Identität desjenigen, der sein Stimmrecht ausübt, gebührend gewährleistet. Mit anderen Worten, es wäre möglich, sie per E-Mail zu versenden, wofür es praktisch wäre, dass die E-Mail-Adresse der Aktionäre im Aktionärsregister der Gesellschaft erscheint. Andere telematische Mittel als die angegebenen sind ebenfalls möglich, wie z.B. die Stimmabgabe über einen für Aktionäre oder Gesellschafter reservierten Bereich auf der Unternehmenswebsite, der über einen Benutzernamen und ein Passwort zugänglich ist, Mobile Apps oder neuere Internet-Abstimmungsplattformen.

Eine weitere Möglichkeit, die von besonderem Interesse ist und die wir an dieser Stelle nur andeuten möchten, ist die Möglichkeit, Gesellschaftsunterlagen (Protokolle von Generalversammlungen und/oder Vorstandssitzungen) digital zu unterzeichnen. Durch diese Möglichkeit, die jedoch von Fall zu Fall vorab geprüft werden sollte, kann vermieden werden, dass die oben genannten Dokumente in Umlauf gebracht werden müssen, um die Unterschriften aller Teilnehmer einzuholen, die häufig in verschiedenen Ländern ansässig sind, was die Unterschrifteneinholung auf Gesellschaftsunterlagen zweifellos beschleunigt und stark vereinfacht.

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