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Der E-Commerce bringt weitere Neuerungen in der spanischen Umsatzsteuerverordnung (II)

30/06/2021
| Gustavo Yanes Hernández
Der E-Commerce bringt weitere Neuerungen in der spanischen Umsatzsteuerverordnung (II)

Die mehrwertsteuerlichen Neuerungen im Zusammenhang mit dem E-Commerce reißen nicht ab: Am 15. Juni hat die spanische Regierung die spanische Umsatzsteuerverordnung angepasst. Ziel ist, wie im Fall der Einführung des einheitlichen Ansprechpartners bzw. des One-Stop-Shop zum Fernabsatz, worauf wir in unserem Beitrag des Vormonats eingegangen sind, die Vereinfachung und Förderung des E-Commerce, indem der mit diesem verbundene Verwaltungsaufwand reduziert wird. Die Neuerungen möchten wir hier nachfolgend kurz zusammenfassen:

Zunächst klar geregelt werden die Fälle, in denen der Lieferant indirekt an dem Transport der Waren beteiligt ist und angenommen wird, dass diese von ihm selbst oder auf seine Rechnung befördert wurden. Indirekt beteiligt ist der Verkäufer dann, wenn er i) den Transport untervergibt, ii) einen Teil oder die Gesamtheit der Haftung trägt, iii) die Transportkosten in Rechnung stellt oder einzieht oder iv) schließlich den Kontakt zwischen Kunden und dem Transportunternehmen herstellt. Hierbei ist zu beachten, dass für die Einstufung einer Transaktion als Fernabsatz wesentlich ist, wer die Beförderung beauftragt hat.

Eine zweite relevante Regelung ist die zum Anfall der Mehrwertsteuer bei derartigen Verkäufen, d.h. zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld und der mit ihr verbundenen Formpflichten. Bei Warenlieferung fällt die Mehrwertsteuer grundsätzlich dann an, wenn die Ware bereitgestellt wird, nach der spanischen Umsatzsteuerverordnung ist dies jedoch der Moment der Annahme der Zahlung. Nach EU-Recht ist die Annahme der Zahlung mit ihrer Bestätigung, ihrer Freigabe oder einer Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden vergleichbar, je nachdem, was zuerst erfolgt, unabhängig von dem Zeitpunkt der wirksamen Zahlung des Betrages.

Zuletzt möchten wir auf die Möglichkeit der Wahl der One-Stop-Shop-Regelung eingehen. Diese Sonderregelung für den Fernabsatz ist in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem das Unternehmen registriert ist, und wird am ersten Tag des Folgequartals der Beantragung wirksam. Bei Beantragung am 28. Juni würde die Sonderregelung also am 1. Juli wirksam. Der Widerruf ist mit einer 15-tägigen Vorlauffrist zum Quartalsende möglich, wenn die Abmeldung also zum ersten Quartal 2022 erfolgen soll, so müsste der Widerruf spätestens am 15. Dezember 2021 erfolgen. Daneben gibt es weitere Neuerungen beim E-Commerce, die wir in einem dritten Teil dieser Reihe behandeln werden.

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