Der Dritte Weg der Kirchen – Erstmals Streik in katholischer Einrichtung in Deutschland
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV räumt allen Religionsgesellschaften das Recht ein, selbstbestimmt und ohne staatliche Aufsicht über ihre eigenen Angelegenheiten zu entscheiden. Eine der wichtigsten Ausprägungen betrifft das kirchliche Dienst-und Arbeitsrecht.
Die kath. Kirche in Deutschland hat von der ihr eingeräumten Regelungsautonomie im Bereich des Kollektivarbeitsrechts Gebrauch gemacht. In kirchlichen Betrieben regeln grds. aus Dienstgebern und Dienstnehmern paritätisch besetzte Kommissionen die Fragen des Tarifrechts. Mit dem sog. Dritten Weg legen die verfassten Kirchen die Grundbedingungen des Arbeitsverhältnisses in allgemeinen Richtlinien/Ordnungen fest. Diese Haltung ist begründet in dem Verständnis des kirchlichen Dienstes als Dienstgemeinschaft, die eine Tarifauseinandersetzung ausschließt. In der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ heißt es knapp und deutlich: „Streik und Aussperrung widersprechen den Grunderfordernissen des kirchlichen Dienstes.“
Das BAG hat in einem Urteil 2012 den Dritten Weg der Kirchen bestätigt, gleichzeitig aber das Streikverbot gelockert. Es erkennt dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht keinen absoluten Vorrang zu, sondern stellt ihm die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften entgegen (praktische Konkordanz).
In evangelischen Einrichtungen hat es seit dem BAG-Urteil in den vergangenen Jahren Streiks gegeben, nicht aber in katholischen. Im Saarland haben nun erstmals ca. zwanzig Mitarbeiter eines kath. Krankenhauses am 11.10.2017 die Arbeit niedergelegt. Sie fordern bessere Arbeitsbedingungen in der Pflege. Der Geschäftsführer der Marienhausklinik ließ offen, ob den Streikenden eine Abmahnung drohe. Der Dienstgeber, die Arbeitsrechtliche Kommission der Caritas, kritisierte den Streikaufruf als verantwortungslos.
Es bleibt abzuwarten, ob der Streik in der Marienhausklinik zum Präzedenzfall wird oder ob es bei diesem einmaligen Fall bleibt.