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Der direkte Anspruch des ausführenden Frachtführers im spanischen Recht

30/11/2021
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Der direkte Anspruch des ausführenden Frachtführers im spanischen Recht

Die sechste Zusatzbestimmung des Gesetzes 9/2013 vom 4. Juli änderte das Gesetz 16/1987 vom 30. Juli über die Regelung des Straßengüterverkehrs (LOTT) und führte eine bedeutende Neuerung im spanischen Recht ein. Sie lautet wie folgt:
"Im Falle einer Untervergabe von Straßentransporten hat der Frachtführer, der den Transport tatsächlich durchgeführt hat, bei Nichtbezahlung der Fracht durch den Auftraggeber einen direkten Anspruch auf die nicht bezahlte Fracht gegen den ersten Verlader und gegebenenfalls gegen all diejenigen, die ihm in der Kette der Unteraufträge vorausgegangen sind, (...)".

Das heißt, dass der ausführende Frachtführer im sehr häufigen Fall eines untervergebenen Transports einen direkten Anspruch gegen den ersten Verlader und alle anderen an der Beförderung beteiligten Parteien hat, wenn die Partei, die ihn beauftragt hat, ihn nicht für seine Dienste bezahlt hat.

Als dieser direkte Anspruch in Kraft trat, ging ein Teil der Doktrin davon aus, dass er mit dem direkten Anspruch nach Art. 1597 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) vergleichbar sei, der im Baugewerbe weit verbreitet ist und nach dem derjenige, der an einem Bauwerk mitgewirkt hat, den Bauherrn direkt für die Beträge in Anspruch nehmen kann, die ihm vom Bauunternehmer nicht gezahlt wurden. In diesem Fall haftet der Bauherr für den Teil, den er dem Auftragnehmer noch schuldet, aber wenn er den Auftragnehmer bereits bezahlt hat, muss er nicht zweimal zahlen.

Die Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) bezüglich dieses direkten Anspruchs des Frachtführers, die durch das kürzlich ergangene Urteil vom 3. März 2021 bestätigt wurde, stellt jedoch fest, dass es sich um eine unabhängige und autonome Figur handelt und daher die für die anderen genannten direkten Ansprüche vorgesehenen Einschränkungen nicht gelten. Das bedeutet, dass der erste Verlader, selbst wenn er den Transport an das Unternehmen, mit dem er einen Vertrag abgeschlossen hat, bezahlt hat, im Falle einer direkten Klage des ausführenden Frachtführers auch an diesen zahlen muss (und dann gegenüber dem Unternehmen, mit dem er einen Vertrag abgeschlossen hat, reklamieren muss). Mit anderen Worten: Er muss zweimal zahlen.

Dieser Umstand, der in der Industrie und Wirtschaft außerhalb des Transportsektors eher unbekannt ist, kann natürlich sehr schädliche Folgen für den Verlader haben.

Was kann getan werden, um dies zu vermeiden? An erster Stelle könnte die Unterauftragsvergabe des Transports dem Unternehmen, welchem der Transport in Auftrag gegeben wird, eindeutig, ausdrücklich und schriftlich verboten werden. Oder es könnte von dem beauftragten Transportunternehmen verlangt werden, dass die Zahlung der den Subunternehmern geschuldeten Beträge nachgewiesen wird, bevor seine Forderungen bezahlt werden. Auf jedem Fall lohnt es sich, die Situation von Fall zu Fall zu analysieren und sich beraten zu lassen.

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