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Der Bericht des CGPJ über die Verfahrensreform

30/09/2021
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Der Bericht des CGPJ über die Verfahrensreform

Nach der Sommerpause widmen wir uns erneut der Analyse des "vorläufigen Gesetzesentwurfs über Maßnahmen zur Verfahrenseffizienz im öffentlichen Justizdienst". Die Bearbeitung des erwähnten vorläufigen Entwurfs nimmt ihren normalen Lauf, und im vergangenen Juli hat der Generalrat der Justiz (CGPJ) den entsprechenden Bericht über den genannten vorläufigen Entwurf, auf den wir uns in diesem Artikel beziehen, freigegeben.

Der Bericht analysiert den Inhalt des Gesetzentwurfs sehr ausführlich (378 Seiten). In den allgemeinen Bemerkungen zu Beginn des Berichts weist der CGPJ auf eine Regelung hin, die seiner Ansicht nach einem ausgeprägten konjunkturellen Charakter hat und "mit der Situation der Gesundheitskrise und ihren Auswirkungen auf das Justizsystem zusammenhängt".

Der CGPJ ist daher der Ansicht, dass der Gesetzesentwurf zu sehr von der durch die Pandemie entstandene Situation geprägt wird, und dass eine tiefgehende Änderung des Gesetzes nicht von einer solchen konjunkturellen Situation beeinflusst werden sollte: "Die Angemessenheit von Reformmaßnahmen, die in Anbetracht einer solchen Konjunktur verabschiedet werden und dennoch dazu berufen sind, allgemein und dauerhaft zu gelten, kann daher in Frage gestellt werden".

Vor Analyse der Artikel des Vorentwurfs wird in dem Bericht auf die hauptsächliche Absicht der Norm eingegangen, die darin besteht, die Effizienz des öffentlichen Justizdienstes zu verbessern. Es wird darauf hingewiesen, dass "diese Eigenschaften dem Vorentwurf nicht eindeutig und in vollem Umfang zugeschrieben werden können, denn obwohl einige Bestimmungen eindeutig effizient sind und ihre Wirksamkeit leicht zu erraten ist, ist es bei anderen zweifelhaft, ob diese Eigenschaften vorhanden sind".

Der Bericht ist insbesondere mit der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Pflicht, eine alternative Streitbeilegung (ADR) als Voraussetzung für die Möglichkeit der Einleitung eines Zivilverfahrens vorzusehen, kritisch. In dem Bericht wird die Verfassungsmäßigkeit dieser Voraussetzung eingehend analysiert, da sie mit dem in Artikel 24 der spanischen Verfassung verankerten Recht auf wirksamen Rechtsschutz kollidieren könnte. Obwohl die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dem Bericht zufolge positiv ausfällt, wird Kritik geübt. Diese Maßnahmen "verbergen die Idee, dass diese einvernehmlichen Verfahren die einzigen angemessenen Instrumente sind, um die „Dynamik der Konfrontation und der Spannungen, die die sozialen Beziehungen in unserer Zeit kennzeichnet“, zu durchbrechen“ und ihnen gegenüber scheint der Weg der Gerichtsbarkeit als letzter Ausweg zur Lösung von Konflikten in den Hintergrund zu treten. Unter dem Vorwand, die Verantwortung der Bürger in der Rechtspflege zu stärken, wird auf diese Weise ein System der Konfliktbeilegung geschaffen, das der Gerichtsbarkeit vorgelagert ist, die auf einer zweiten Ebene verbleibt, mit dem Risiko, dass ihre verfassungsmäßige Funktion herabgestuft und ihre Bedeutung relativiert wird".

Allgemein kann man sagen, dass es sich um einen Bericht handelt, der sich kritisch mit dem vorläufigen Gesetzesentwurf auseinandersetzt.

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