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Das Verfahren der Kündigung aus objektiven Gründen in Spanien

28/04/2017
| Karl H. Lincke
Das Verfahren der Kündigung aus objektiven Gründen in Spanien

Im Falle einer Kündigung aus objektiven Gründen muss der Arbeitgeber die Entscheidung ggf. vor einem Richter begründen.

Gemäß Art. 53 des spanischen Arbeitnehmerstatuts muss hierfür folgendes Vorgehen eingehalten werden:

  • Aushändigung des Kündigungsschreibens, welches das Datum des Vertragsendes und die Kündigungsbegründung enthält;
  • Zahlung einer Entschädigung, die sich aus 20 Arbeitstagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit berechnet und in maximal 12 Raten gezahlt werden kann;
  • Beachtung der Kündigungsfrist von fünfzehn Tagen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses; bei Nichtbeachtung dieser Frist muss das Gehalt für diese Tage fortgezahlt werden.

Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zur Unrechtmäßigkeit der Kündigung führen. In diesem Fall steht dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zu: Er kann eine Entschädigung anbieten oder den Arbeitnehmer wieder einstellen (einschließlich der rückwirkenden Zahlung des Gehalts).

Die Entschädigung für die objektive Kündigung berechnet sich in Spanien anhand des Gehalts, wobei das letzte Monatsgehalt maßgebend ist, multipliziert mit der Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit. Außerordentliche Zahlungen werden dabei anteilig angerechnet. Die Dienstjahre berechnen sich nach vollen Monaten ab dem Beginn der Arbeitsbeziehung (auch bei Arbeitsbeziehungen durch Zeitarbeit, Ausbildung oder Leiharbeit).

Das Kündigungsschreiben muss den gewählten Kündigungsgrund des Arbeitgebers eindeutig festlegen. Die Kündigung kann für unrechtmäßig erklärt werden, wenn die Entschädigung zum Zeitpunkt der Aushändigung des Kündigungsschreibens (spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung) nicht oder nicht korrekt gezahlt wurde.

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