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Das unfreiwillige Insolvenzverfahren als Waffe des Gläubigers?

30/04/2021
| Unai Mieza, Axel Roth
Das unfreiwillige Insolvenzverfahren als Waffe des Gläubigers?

Angesichts der anhaltenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des Schuldners infolge der COVID-19-Pandemie ist es den Gläubigern untersagt, ihrerseits ein unfreiwilliges Insolvenzverfahren für ihren Schuldner einzuleiten. Als unfreiwillig gilt ein Insolvenzverfahren, wenn es nicht vom Schuldner selbst beantragt wird, sondern von einer anderen antragsbefugten Person.

Aus verfahrensrechtlicher Sicht handelt es sich bei dem unfreiwilligen Insolvenzverfahren um ein anderes Verfahren als bei dem freiwilligen Insolvenzverfahren, da bei ersterem der Gläubiger die Beweislast dafür trägt, dass sich der Schuldner in einer Situation der Zahlungsunfähigkeit befindet. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers muss auf alle äußeren Tatsachen gestützt werden, die eine Zahlungsunfähigkeit gemäß dem neuen Artikel 2.4 TRLC offenbaren. Dies sind zum einen solche, die der Gläubiger selbst beibringen kann, wie a) vorangegangene gerichtliche oder behördliche Erklärungen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sofern diese rechtskräftig sind, und b) Titel, die eine Pfändung und Vollstreckung erlauben, sofern das Vermögen des Schuldners nicht zur Deckung der Schuld ausreicht.

Zum anderen bestimmte Umstände, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, wie a) Pfändungen des Schuldnervermögens, b) die allgemeine Einstellung der laufenden Zahlungen des Schuldners oder c) die allgemeine Einstellung der Zahlungen der in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Steuerverbindlichkeiten, der Gehälter oder Abfindungen an Arbeitnehmer oder sonstiger Vergütungen aus Arbeitsverhältnissen sowie der Sozialversicherungsbeiträge.

Der Schuldner kann der Verfahrenseröffnung widersprechen, sofern er nachweist, dass die objektiven Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gegeben sind. Dies vor allem deshalb, weil ein unfreiwilliges Insolvenzverfahren für den Schuldner weitreichende Folgen haben kann, wie die Aufhebung seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf sein Vermögen oder die Einstufung der Insolvenz als schuldhaft, was wiederum zu einer persönlichen Haftung des Schuldners führen kann. Der Widerspruch des Schuldners setzt aber voraus, dass er den Forderungsbetrag des antragstellenden Gläubigers hinterlegt.

Stellt der Gläubiger einen Insolvenzantrag für den Schuldner, hat dies für ihn den Vorteil, dass fünfzig Prozent seiner als ordentlich eingestufter Forderungen anerkannt werden. Darüber hinaus werden die anfallenden Prozesskosten als Forderungen gegen die Masse anerkannt.

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