Das neue Gesetz über strukturelle Veränderungen und grenzüberschreitende Transaktionen
Im Juli 2023 trat das königliche Gesetzesdekret 5/20231 in Kraft, das das vorherige Gesetz 3/2009 vom 3. April über strukturelle Änderun-
gen ersetzt und einen neuen rechtlichen Rahmen in diesem Bereich schafft, indem es eine im Jahr 2019 festgelegte EU-Richtlinie in spanisches Recht umsetzt.
Das neue Gesetz beschränkt sich jedoch nicht darauf, die neuen EU-Vorschriften zu übernehmen, sondern fasst das gesamte rechtliche System der strukturellen Änderungen in einer einzigen Vorschrift zusammen. Dabei folgt es nicht der Struktur der europäischen Richtlinie oder des vorherigen Gesetzes.
Das Gesetz besteht zunächst aus einem allgemeinen Teil mit gemeinsamen Vorschriften für alle Änderungen, ohne zwischen internen und grenzüberschreitenden Vorgängen zu unterscheiden. Der besondere Teil ergänzt die gemein-
samen durch spezifische Vorschriften, die jede Art von interner Strukturänderung umfassen. Darüber hinaus führt es eine Reihe von Vorschriften für grenzüberschreitende Strukturänderungen ein, die sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas gelten.
Die grenzüberschreitenden Strukturveränderungen unterliegen somit den allgemeinen Vorschriften, den für den Einzelfall geltenden besonderen Vorschriften und bestimmten Ausnahmen. Es muss daher untersucht werden, wie die einschlä-
gigen Vorschriften in den verschiedenen Einzelfällen zu kombinieren sind, um die Bestimmungen für jede strukturelle Änderung zu verstehen.
Im Hinblick auf grenzüberschreitende Transaktionen führt das neue Gesetz die folgenden Neuerungen ein:
1. Das Handelsregister muss vor der Strukturänderung eine Bescheinigung ausstellen, die die Einhaltung der Vorschriften und des Verfahrens für die Durchführung des entsprechenden Vorgangs bestätigt.
Diese Bescheinigung ist der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das System der Registervernetzung zu übermitteln und muss auch der Allgemeinheit über dasselbe System zugänglich sein.
2. Die Aktionäre spanischer Gesellschaften, die infolge einer Strukturänderung einem ausländischen Recht unterliegen, haben das Recht, ihre Aktien oder Beteiligungen gegen eine angemessene Barabfindung zu verkaufen.
3. Hinsichtlich des Gläubigerschutzes gleicht das Verfahren dem für inländischen Transaktionen, mit der Ausnahme, dass der Gerichtsstand des Herkunftsstaats zugunsten der Gläubiger für die Dauer von zwei Jahren nach Wirksam-
werden der Transaktion beibehalten wird. Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsgerichtsvereinbarungen sind dieser Regelung jedoch vorrangig.
4. In Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer europäischer Aktiengesellschaften und Genossenschaften geht es schließlich darum, die Regelung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer anzupassen. Voraussetzung für die Anpassung an die Bestimmungen der Mobilitätsrichtlinie ist, dass eine der beteiligten Gesellschaften einem Rechtssystem unterliegt, das diese Rechte anerkennt.