Das mündliche Verfahren in der geplanten Verfahrensreform | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Das mündliche Verfahren in der geplanten Verfahrensreform

31/03/2021
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Das mündliche Verfahren in der geplanten Verfahrensreform

Wir werden in diesem Artikel die Analyse der Neuerungen fortsetzen, die der vorläufige Gesetzesentwurf über Maßnahmen zur Verfahrenseffizienz im öffentlichen Justizdienst einzuführen beabsichtigt.

Titel II des Gesetzentwurfs trägt die Überschrift "Änderung von Verfahrensgesetzen" und enthält eine ganze Reihe von Änderungen der wichtigsten spanischen Verfahrensvorschriften, wie z.B. der Strafprozessordnung (LECrim), des Gesetzes zur Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (LJCA), der Zivilprozessordnung (LEC) und des Gesetzes zur Regelung der Sozialgerichtsbarkeit (LRJS). Im heutigen Artikel werden wir uns auf einige der wichtigsten Neuerungen konzentrieren, die in der Zivilprozessordnung eingeführt werden, da diese die für die meisten privaten Rechtsbeziehungen zuständige Gerichtsbarkeit ist.

Speziell in Bezug auf das mündliche Verfahren („juicio verbal“) geht es darum, diesem Verfahren in der täglichen Gerichtspraxis einen höheren Stellenwert einzuräumen. Zum einen, weil der Streitwert der Klagen, die sich nach den Regeln des mündlichen Verfahrens richten, von 6.000,- € auf 15.000,- € angehoben wird.

Und zweitens, weil die Anzahl der Angelegenheiten, die sich, unabhängig von ihrem Streitwert, nach den Regeln des mündlichen Verfahrens richten werden, erweitert wird. So kommen z.B. Individualklagen in Bezug auf allgemeine Vertragsbedingungen hinzu, sowie in einigen Fällen die Klagen auf Teilung der gemeinsamen Sache, und solche im Bereich des horizontalen Eigentums, die sich ausschließlich mit Geldforderungen befassen, egal in welcher Höhe.

Andererseits soll dieses Verfahren agiler und schneller werden. Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit eingeführt, dass der Richter angesichts der Beweisanträge der Parteien beschließen kann, keine Anhörung durchzuführen, auch wenn die Parteien diese beantragt haben. Zurzeit muss die Anhörung stattfinden, wenn die Parteien dies beantragen. Aus unserer Sicht kann diese beabsichtigte Neuerung durchaus ein konfliktträchtiger Punkt sein, da das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes verletzt werden könnte.

Und eine weitere der beabsichtigten Neuerungen ist die Möglichkeit, dass die Richter im Rahmen des mündlichen Verfahrens mündliche Urteile erlassen können. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme, die laut Gesetz die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten straffen und erleichtern soll, obwohl abzuwarten bleiben wird, ob sie in der Praxis von den Richtern regelmäßig genutzt wird.

Wenn diese Maßnahmen schließlich eingeführt werden, wird es bis zu ihrer Umsetzung in die Praxis schwierig sein, festzustellen, ob sie ihr Ziel, das mündliche Verfahren agilerer und effektiverer zu gestalten, erreichen oder nicht.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!