Das Konzept der Wirtschaftstätigkeit im Bereich der Unternehmensbesteuerung
Artikel 5 des Körperschaftsteuergesetzes verfügt für den konkreten Fall der Vermietung von Immobilien, dass diese Tätigkeit dann einer Wirtschaftstätigkeit entspricht, wenn für deren Verwaltung mindestens ein Angestellter mit Vollzeitbeschäftigungsvertrag in Anspruch genommen wird.
Die Generaldirektion für Steuerangelegenheiten stellte in ihrer Rechtsauskunft V0660/2016 vom 17.02.2016, unter Berufung auf Artikel 3 des spanischen Zivilgesetzbuches, der besagt, dass „Rechtsnormen gemäß der eigenen Bedeutung ihrer Worte unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, der historischen und gesetzlichen Vorgeschichte sowie der sozialen Wirklichkeit der Zeit, in der sie angewendet werden müssen, auszulegen sind, wobei vor allem Sinn und Zweck jener Gesetze zu beachten sind“, fest, dass die wirtschaftliche Realität unternehmerische Situationen aufzeigt, in denen eine Gesellschaft ein Immobilienvermögen besitzt, für dessen Verwaltung wenigstens eine angestellte Person erforderlich ist, womit die Gesellschaft zwar einer Tätigkeit gemäß Art. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nachgehen würde, diese Voraussetzung jedoch durch die Untervergabe dieser Verwaltungsaufgaben an andere Gesellschaften ersetzt wird.
Aus diesem Grund kommt die Generaldirektion für Steuerangelegenheiten zu dem Schluss, dass es für die Feststellung, ob die von einer Gesellschaft betriebenen Mietgeschäfte einer Wirtschaftstätigkeit entsprechen, unerheblich ist, ob der genannten Tätigkeit mit eigenem Personal oder im Rahmen des Outsourcings mit Dritten, die sich des Managements und der Verwaltung der Immobilien annehmen, nachgegangen wird.