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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ändert seine Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen

28/02/2019
| Philip Müller
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ändert seine Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen

Mit Urteil vom 23.01.2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen aufgegeben. Es verabschiedet sich von der Befristung des Vorbeschäftigungsverbots auf einen Zeitraum von drei Jahren.
Damit folgen die BAG-Richter einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom letzten Jahr, nach der diese Interpretation des §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verfassungswidrig und somit unzulässig sei, da der Gesetzgeber eine solche Befristung erkennbar nicht gewollt und die klare Intention gehabt habe, Kettenbefristungen zu vermeiden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine sachgrundlose Befristung bis zu zwei Jahren möglich, wenn nicht „mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG obliegt es den Fachgerichten, in verfassungskonformer Auslegung der Norm eine Einschränkung vorzunehmen: Demzufolge kann das aus der Regelung resultierende Verbot der sachgrundlosen Befristung im Einzelfall unzumutbar sein, wenn die Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Im vorliegenden Verfahren hat das BAG in der Konsequenz ein Arbeitsverhältnis, das acht Jahre vor der erneuten Beschäftigung für eineinhalb Jahre mit einem vergleichbaren Aufgabenfeld bestanden hatte, als „nicht sehr lang“ zurückliegend eingeordnet und die sachgrundlose Befristung in diesem Fall für unzulässig erklärt. Die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung nicht geendet hat, hatte somit Erfolg. Der beklagte Arbeitgeber konnte sich auch nicht auf Vertrauensschutz hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Befristung (Zeitraum 2013 bis 2015) geltenden Rechtsprechung des BAG berufen. So habe er nicht darauf vertrauen dürfen, dass die damalige verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem BVerfG Bestand haben werde.

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