Das besondere Arbeitsverhältnis des leitenden Angestellten
Rechtsnatur:
Bei einem leitenden Angestellten handelt es sich um ein besonderes Arbeitsverhältnis i.S.v. Art. 2.1.a) Arbeitnehmerstatut. Der Anwendungskreis dieser Rechtsfigur ist beschränkt, da sie grundsätzlich nur die oberste Führungskraft eines Unternehmens umfasst, die entweder direkt dem Unternehmer oder dem Geschäftsführer des Unternehmens untersteht. Dank dieser verantwortungsvollen Position innerhalb des Unternehmens kann der leitende Angestellte die zentralen Entscheidungen des Unternehmens beeinflussen. Dieses besondere Arbeitsverhältnis wird durch den Königlichen Erlass 1382/1985 vom 1. August geregelt. Die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsnehmerstatuts und der Tarifverträge finden auf den leitenden Angestellten keine Anwendung. Der rechtliche Schutz ist daher im Vergleich zu einem gewöhnlichen Angestellten deutlich geringer.
Kriterien zur Einordnung des Arbeitsverhältnisses:
- Ausübung von Befugnissen, die dem organisatorischen Kern (rechtliches Eigentum) der Gesellschaft zuzuordnen sind.
- Diese Befugnisse müssen die allgemeinen Ziele des Unternehmens betreffen, nicht nur Teilaspekte oder Abteilungen.
- Fähigkeit, Rechtshandlungen und Geschäfte im Namen der Gesellschaft durchzuführen und Verfügungen über Vermögenswerte zu treffen.
- Autonomie (Unabhängigkeit) und volle Verantwortung, wobei die einzige Einschränkung direkte Anweisungen von der Person sind, der das Unternehmen tatsächlich gehört.
Ein Vertrag für leitende Angestellte weist verschiedene Besonderheiten auf, unter anderem:
- Er muss schriftlich und in zweifacher Ausfertigung formalisiert werden.
- Probezeit für leitende Angestellte: Die Probezeit kann nach dem freien Willen der Parteien festgelegt werden, darf aber in keinem Fall 9 Monate überschreiten.
- Dauer des Vertrags für leitende Angestellte: Der Vertrag gilt für die von den Parteien vereinbarte Dauer. In Abwesenheit einer schriftlichen Vereinbarung wird davon ausgegangen, dass sie auf unbestimmte Zeit geschlossen wird.
- Die Arbeitszeit: Sie kann im Rahmen des Vertrags in Bezug auf Werktag, Zeitplan, Feiertage, Urlaub und Ferien frei festgelegt werden, wobei Vereinbarungen, die deutlich über das hinausgehen, was im beruflichen Umfeld, in dem sie durchgeführt werden, als üblich angesehen wird, nicht zulässig sind.
- Wettbewerbsverbot und Dauerhaftigkeitsvereinbarung: Sofern nicht ausdrücklich genehmigt, darf der leitende Angestellte keine anderen Verträge mit anderen Unternehmen abschließen. Andererseits darf im Falle einer nachvertraglichen Wettbewerbsverbotsvereinbarung, die in jedem Fall im Vertrag festgelegt werden muss, diese nie länger als 2 Jahre gelten, und es ist notwendig, dass ein geschäftliches Interesse an der Unterzeichnung der Klausel besteht und dass der leitende Angestellte finanziell angemessen entschädigt wird.