COVID-19 und die prozessualen Fristen
Am 14. März erklärte die Regierung mit der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses Nr. 463/2020 den Alarmzustand, mit verschiedenen Eindämmungs- und Vorbeugungsmaßnahmen, die die Umstände in den nächsten fünfzehn Tagen mit einer Verlängerung bis zum 12. April 2020 erfordern. Wie in der Zweiten Zusatzbestimmung festgelegt, wird im Bereich der Justizverwaltung die Berechnung der Verfahrensfristen aller gerichtlichen Anordnungen ausgesetzt, mit folgenden Ausnahmen:
- In der Strafgerichtsbarkeit berührt die Aussetzung nicht das Habeas-Corpus-Verfahren, die Notdienste, Handlungen mit dem Häftling, Schutzanordnungen, Gefängnisüberwachungsmaßnahmen, Gewalt gegen Frauen und Minderjährige oder andere Maßnahmen, die der Untersuchungsrichter für dringend erforderlich hält.
- In der Verwaltungsgerichtsbarkeit berührt die Aussetzung nicht die Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte der Person und die Bearbeitung von gerichtlichen Genehmigungen oder Ratifizierungen.
- In der sozialen Rechtsordnung wird die Aussetzung der Verfahren für kollektive Konflikte und den Schutz der Rechte der öffentlichen Freiheiten nicht beeinträchtigen.
- In der Zivilgerichtsbarkeit berührt die Aussetzung nicht die Genehmigung der freiwilligen Inhaftierung aufgrund einer psychischen Störung und die Annahme von Maßnahmen zum Schutz des Kindes
Ebenfalls ausgesetzt sind die Fristen für den Ablauf und die Verjährung von Handlungen und Rechten aus Verträgen, bis die Aussetzung aufgehoben wird, was bedeutet, dass keine Rechte durch den Zeitablauf während des Alarmzustandes verloren gehen können, ohne dass eine Aktion durchgeführt wurde. Die dringendsten Fälle sind ausgeschlossen. Auch hier muss man auf die Aufhebung dieser Aussetzung vorbereitet sein und mit Sorgfalt vorgehen, insbesondere im Hinblick auf die Verjährungsfristen.