COVID-19: Eine neue Frist für die Zahlung der spanischen Körperschaftsteuer?
Das Inkrafttreten des Alarmzustandes in Spanien hat – bis zu seinem Ende – die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses gehemmt. Nach seiner Aufhebung – vorgesehen für Mai – läuft für die Unternehmen eine „neue Dreimonatsfrist“ für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Gesellschafter haben generell danach weitere drei Monate Zeit, um den Jahresabschluss festzustellen.
Da die meisten spanischen Unternehmen ihr Geschäftsjahr bereits zum 31. Dezember 2019 abschlossen, könnte der Jahresabschluss folglich erst im August aufgestellt werden und seine Feststellung könnte sich sogar bis zum November 2020 verzögern. Und das auch nur, sofern die prognostizierte Aufhebung des Alarmzustandes tatsächlich im Mai erfolgt.
Allerdings endet die Frist zur Einreichung und Zahlung der spanischen Körperschaftsteuer (Impuesto de Sociedades) am 25. Juli 2020. Diese Steuer wird, wie wir alle wissen, auf Grundlage des Jahresüberschusses berechnet, wodurch sich die paradoxe Situation ergeben könnte, dass diese zu zahlen wäre, obwohl der Jahresabschluss weder von der Geschäftsführung aufgestellt noch von der Gesellschafterversammlung festgestellt wurde.
Diese zeitliche Inkohärenz könnte dazu führen, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens bei der spanischen Steuerbehörde einen Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag angibt, der danach nicht von den Gesellschaftern festgestellt wird oder im Rahmen einer Wirtschaftsprüfung signifikante Änderungen erfährt. Es tritt klar zutage, dass eine solche Situation zu unerwünschten Folgen und schweren Haftungsfragen führen könnte, sowohl für die Gesellschaft als auch für den Geschäftsführer selbst.
Daher wäre es wünschenswert, wenn dieser offenkundige Widerspruch von der Regierung berücksichtigt und die entsprechenden Gesetzesmaßnahmen umgesetzt würden, um keine größeren Schäden für spanische Gesellschaften zu verursachen.