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Carve-out-Transaktionen

30/06/2021
| Florian Roetzer
Carve-out-Transaktionen

Oftmals soll in der Praxis im Rahmen einer Unternehmenstransaktion nicht das Gesamtunternehmen, sondern lediglich ein Unternehmensteil veräußert werden. Ist der betroffene Geschäftsbereich nicht in einer eigenständigen rechtlichen Einheit organisiert, ist der Verkaufsgegenstand im Vorfeld oder Gleichzeitig mit dem Unternehmensverkauf zu definieren und zu schaffen. In diesem Fall spricht man in der Transaktionspraxis von einem Carve-out, indem der zu verkaufende Unternehmensteil aus dem Gesamtunternehmen herausgelöst wird, um ihn anschließend isoliert zu verkaufen.

Die Motive für eine Carve-out-Transaktion sind vielfältig. Beispielhaft sei hier das Abstoßen von Teilbereichen mit geringem Ertrag, die Konzentration auf Kernkompetenzen im Unternehmen, die Weiterveräußerung von Teilbereichen nach Erwerb eines Bündels von Geschäften oder der Schuldenabbau bzw. die Verbesserung der Eigenkapitalquote des verkaufenden Unternehmens genannt. In diesem Sinne erscheint es wenig überraschend, dass die Covid-19-Pandemie zu einer Verstärkung von Ausgliederungsaktivitäten europäischer Unternehmen geführt hat.

Ein Carve-out kann auf unterschiedliche Weise rechtlich strukturiert werden. Zum einen können die Vermögensgegenstände und Rechtspositionen des Teilbereichs durch Verkäufe oder Einbringung in eine neu gegründete Tochtergesellschaft, also mittels Einzelübertragungsakte, aus dem Gesamtunternehmen herausgelöst werden. Zum anderen kann die Ausgliederung durch Umwandlungsvorgänge wie die Abspaltung, das heißt durch Übertragung eines Gesamtvermögensteils mit allen Rechten und Pflichten in einem Akt vollzogen werden. Der Vorteil einer Herauslösung mittels umwandlungsrechtlicher Abspaltung besteht insbesondere darin, dass es für die Übertragung nicht der Zustimmung von etwaigen Gläubigern und Vertragspartnern des betroffenen Geschäftsbereichs bedarf. Dagegen spricht der mit einer Abspaltung verbundene höhere Verfahrens- und Kostenaufwand. Je weniger Vermögensgegenstände und Rechtspositionen von der Ausgliederung umfasst sind, desto mehr spricht für ihre Übertragung durch Einzelübertragungsakte. Wie der Carve-out am besten zu strukturieren ist, hängt vom Einzelfall ab und ist oftmals steuerlich motiviert.

Aus Verkäufersicht empfiehlt es sich in der Regel, den Carve-out im Vorfeld der Unternehmensveräußerung durchzuführen. Denn existiert das Zielunternehmen zu Beginn der Transaktion als rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Einheit, so erleichtert dies den Verkaufsprozess erheblich. Zudem vermeidet so der Verkäufer, dass der Erwerber im Rahmen des Carve-outs „Cherry Picking“ betreibt, indem er ausschließlich die für ihn interessanten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des auszugliedernden Geschäftsbereichs bestimmt. In der Praxis mangelt es oftmals an Zeit, den Carve-out im Vorfeld einer Transaktion durchzuführen. In diesem Fall findet die Ausgliederung zwischen Abschluss (Signing) und Vollzug (Closing) des Unternehmenskaufvertrages statt. Die ordnungsgemäße Durchführung des Carve-outs wird in diesem Fall zur Vollzugsbedingung der Transaktion gemacht.

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