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BVerwG verneint Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage

31/05/2018
| Nora Hesse
BVerwG verneint Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage

Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Universitätsklinikum Köln führte, für die bei ihm beschäftigten Ärzte, sogenannte Arbeitszeitschutzkonten. Diese dienten der Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wurde als Soll verbucht und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs wurden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Die darüberhinausgehenden Urlaubstage und gesetzlichen Feiertage, die auf einen Werktag fielen, wurden vom Universitätsklinikum jedoch als normale Arbeitstage gewertet, an denen die Arbeitnehmer nicht arbeiteten, sodass an diesen Tagen eine Arbeitszeit von null Stunden zusammenkam. Damit konnten diese Tage zum Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden.

Die zuständige Arbeitsschutzbehörde untersagte die Praxis des Klinikums, da die Regelung gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße.

Die hiergegen erhobene Klage des Universitätsklinikums blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Bei der Frage, ob über den gesetzlichen Mindest-urlaub hinaus gewährte Urlaubstage bei der Höchstarbeitszeitberechnung als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen, schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den Vorinstanzen an. Das Gericht vertrat insbesondere den Standpunkt, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, dürfen bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage seien keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher seien sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einzubeziehen.

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