Bundeswirtschaftsministerium vertieft die Prüfung bei Übernahmen
Auch wenn der Verkehr mit Gütern, Dienstleistungen und Kapital von und nach Deutschland grundsätzlich frei ist, gibt es gewisse Einschränkungen aufgrund des EU-Rechts sowie des deutschen Außenwirtschaftsrechts für „Unionsfremde“.
Das deutsche Außenwirtschaftsrecht wird gegenwärtig im Hinblick auf die Prüfungskompetenzen bei Unternehmensübernahmen durch nicht EU-Unternehmen verschärft. Dies ist Gegenstand eines Gesetzentwurfs, der im April 2020 bereits im Bundestag debattiert wurde. Danach soll das Bundeswirtschaftsministerium in Zukunft effizienter kontrollieren können, ob durch eine Übernahme aus dem Nicht-EU-Ausland die „öffentliche Ordnung und Sicherheit“ beeinträchtigt wird und ob ein Unternehmenserwerb demzufolge zu untersagen ist.
Während nach aktuell noch geltendem Recht für das Eingreifen der Behörde eine „tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorausgesetzt worden ist, soll künftig die „voraussichtliche Beeinträchtigung“ ausreichen. Die Rechtslage wird insoweit verschärft als entsprechende Unternehmenskäufe in Zukunft bis zu einer Entscheidung des Bundeswirtschaftsministeriums für schwebend unwirksam erklärt werden. Zudem sollen sogenannte sektorübergreifende Prüfungen vorgenommen werden, wonach nicht nur die Bereiche „Rüstungsgüter“ und „Produkte mit IT-Sicherheitsfunktion“, sondern auch andere kritische Infrastrukturen, Software und Medien, z.B. im Bereich der Robotik, Biotechnologie und künstlichen Intelligenz erfasst werden.
Die geplanten Verschärfungen werden nicht zuletzt im Rahmen der aktuellen Corona-Krise besondere Bedeutung erlangen, weil allgemein befürchtet wird, dass durch die wirtschaftliche Schwächung vieler deutschen Unternehmen der Aufkauf aus dem Ausland attraktiver wird und insbesondere die genannten sicherheitsrelevanten Bereiche von großem Interesse für ausländische Investoren werden können.