Buchhaltung: Aufwendungen im Zusammenhang mit COVID19
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise ergeben sich für viele Unternehmen besondere Fragen der Finanzberichterstattung. Dabei kommt es teilweise zu Ermessens- und Auslegungsfragen bei Aufwendungen und auch Erträgen, die direkt oder indirekt auf die gegenwärtigen Umstände zurückzuführen sind. Im Folgenden stellen wir einige wichtige Fragestellungen dar:
1.) Personalaufwand und Kurzarbeit
Im Falle von Kurzarbeit muss unterschieden werden, ob die Arbeitszeit nur reduziert oder aber der Arbeitsvertrag vorübergehend vollständig ausgesetzt wird. In beiden Fällen wird das dem Arbeitnehmer entgangene Entgelt bis zur gesetzlich festgelegten Höhe vom Staat übernommen. Die Bilanzierung ist in beiden Fällen unterschiedlich:
a.) Bei vollständig ausgesetzten Arbeitsverträgen sind weder Löhne und Gehälter noch die entsprechenden Abzüge für Lohnsteuer und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu erfassen.
b.) Bei einer nur reduzierten Arbeitszeit sind lediglich die anteiligen Löhne und Gehälter und die entsprechenden Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherung zu erfassen.
In beiden Fällen sind weiterhin die vollen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung als Aufwand zu erfassen. Die im Rahmen der COVID-19-Krise beschlossene Befreiung des Arbeitgebers von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist als Zuschuss ertragswirksam zu erfassen.
2.) Sonstige betriebliche Aufwendungen: Reinigungs- und Sanitärkosten sowie Vorsorgeaufwendungen
Bei dieser Art von Aufwendungen muss unterschieden werden, ob es sich um laufende Aufwendungen handelt oder aber um Aufwendungen, die als Sachanlagen aktiviert werden müssen. Aufwendungen wie Handschuhe, Gesichtsmasken, hydroalkoholische Gele, persönliche Schutzausrüstungen etc. müssen erfolgswirksam als Aufwand des Geschäftsjahres verbucht werden; bei grösseren Unternehmen kann unter Umständen eine Inventarisierung erfolgen. Bestimmte Aufwendungen, wie z.B. Schutzschirme, für die eine Nutzung von mehr als einem Jahr vorgesehen ist, müssen unter Umständen als Sachanlagen aktiviert werden.
3.) Ausssetzung der planmässigen Abschreibung
Falls die Geschäftstätigkeit vorübergehend eingestellt werden muss, stellt sich die Frage, ob für diesen Zeitraum die Abschreibung des Anlagevermögens ausgesetzt werden kann oder muss.
Sachanlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) abzüglich der planmässigen oder ausserordentlicher Abschreibungen anzusetzen. Die planmässige Abschreibung ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln mit dem Ziel, eine systematische Verteilung der AHK über die betriebsübliche Nutzungsdauer zu erreichen. Eine vorübergehende Unterbrechung rechtfertigt keine Aussetzung der Abschreibungen, da die Nutzungsdauer hierdurch nicht grundsätzlich verändert wird. Die Abschreibung ist erst dann einzustellen, wenn die Nutzungsdauer vorzeitig durch Veräusserung oder Verschrottung des Vermögensgegenstandes beendet wird.