Buchhalterische Behandlung des “Kit Digital” („Digital Toolkit“)
Am 30. Dezember 2021 hat das spanische Amtsblatt (BOE) die Verordnung ETD/1498/2021 vom 29. Dezember veröffentlicht, die die Gewährung von Beihilfen aus dem Programm „Digital Toolkit“ („Kit Digital“) zur Förderung der Digitalisierung von KMU und Selbständigen in Spanien regelt.
Das Programm „Digital Toolkit“ verfügt über ein Volumen von rd. 3,07 Mrd. Euro für den Zeitraum 2021-2023 und zielt darauf ab, Kleinunternehmen, Kleinstunternehmen und Selbständigen Hilfe bei der Einführung von auf dem Markt verfügbaren Digitalisierungslösungen zu gewähren. Die Begünstigten erhalten Beihilfen entsprechend ihrer Grösse, gemessen an der Anzahl ihrer Beschäftigten.
Im Einklang mit dem Ziel des Programms sieht die Verordnung die Einbindung von Digitalisierungslösungen in den Bereichen Website und Internetpräsenz, E-Commerce, Verwaltung sozialer Netzwerke, Digitalisierung von Kundenbeziehungen, Business Intelligence und Analytik, Automatisierung von Prozessen, Implementierung der elektronischen Rechnungstellung, virtuelle Bürodienste und -tools, sichere Kommunikation und Cybersicherheit vor.
Die Verordnung legt nach Anzahl der Mitarbeiter drei Gruppen von Begünstigten fest: (1) Gruppe I: Kleine Unternehmen mit 10 bis 50 Mitarbeitern; (2) Gruppe II: Kleine Unternehmen oder Kleinstunternehmen mit 3 bis 10 Beschäftigten; (3) Gruppe III: Kleine Unternehmen oder Kleinstunternehmen mit 0 bis 3 Beschäftigten. Selbständige werden entsprechend der Anzahl der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in allen Gruppen berücksichtigt.
Die Höhe der Beihilfe, die als „Digitaler Gutschein“ („Bono digital“) bezeichnet wird, beträgt für Gruppe I 12.000 Euro; 6.000 Euro für Gruppe II; und 2.000 Euro für Gruppe III.
Die buchhalterische Behandlung der erhaltenen Beihilfe als „Digitaler Gutschein“ folgt der Bilanzierung von nicht-rückzahlbaren Beihilfen. Gemäss der Ansatz- und Bewertungsvorschrift (NRV) 18 des Allgemeinen Kontenrahmens (PGC) werden nicht-rückzahlbare Beihilfen von Dritten, die nicht Gesellschafter oder Eigentümer sind, zunächst direkt im Nettovermögen bilanziert und im Anschluss systematisch in die Gewinn- und Verlustrechnung überführt.
Bei der Überführung in die Gewinn- und Verlustrechnung sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:
- Wenn die Beihilfe Aufwendungen des Geschäftsjahres finanzieren soll: Verbuchung als Ertrag im selben Jahr, in dem die Aufwendungen angefallen sind.
- Wenn die Beihilfe für den Erwerb von Sachanlagen gewährt wird: Verbuchung entsprechend der Abschreibung für diese Anlagen im Geschäftsjahr.