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Brexit – das Ende der justiziellen Zusammenarbeit mit Großbritannien?

28/02/2019
| Dr. Thomas Rinne
Brexit – das Ende der justiziellen Zusammenarbeit mit Großbritannien?

Über die vergangenen Jahrzehnte sind zahlreiche europäische Rechtsnormen gesetzt worden, welche die Durchsetzung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen von Unternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten harmonisiert und wesentlich erleichtert haben. Dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus Urteilen und anderen Titeln in anderen Mitgliedsstaaten als dem Staat, in dem der Titel vor einem Gericht erwirkt worden ist. Die justizielle Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ist im Wesentlichen in der Brüssel Ia-Verordnung geregelt.

Da nach dem gegenwärtigen Verhandlungsstand davon ausgegangen werden muss, dass es keinen abgefederten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union geben wird, werden die europäisch harmonisierten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckbarkeit von Gerichtsentscheidungen hüben und drüben nach dem 29. März 2019 nicht mehr anwendbar sein. Dies gilt auch für den Europäischen Mahnbescheid.

Welche Regelungen dann an Stelle der bisherigen EU-Verordnungen anwendbar sein werden, hängt dann davon ab, ob es zwischen den beteiligten Ländern bilaterale Abkommen gibt. Zwischen Deutschland und Großbritannien gibt es beispielsweise ein Vollstreckungsabkommen aus dem Jahre 1960, das aber von der Struktur und den Regelungsinhalten gegenüber dem heutigen Recht als veraltet anzusehen ist.

Für die Praxis gilt, dass Vollstreckungstitel möglichst noch vor dem 29.03.2019 zur Durchsetzung gebracht werden sollten. Unklar ist allerdings, was mit Verfahren passieren wird, die zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen sind. Für die zukünftige Vertragsgestaltung ist insbesondere zu bedenken, dass Rechtswahl- und Gerichtsstandklauseln sorgfältig verhandelt und einbezogen werden müssen, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

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