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BGH zum Ordre Public bei grenzüberschreitender Vollstreckung

31/01/2016
BGH zum Ordre Public bei grenzüberschreitender Vollstreckung

Internationales Prozessrecht ist eine der komplexesten, aber auch interessantesten Rechtsmaterien. Das europäische Verfahrensrecht hat zu einer gewissen Harmonisierung geführt, aber das Zusammenspiel von nationalstaatlichen Gerichten und europäischem Recht kann immer noch für Überraschungen sorgen. Eine solche gab es jüngst bei einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur grenzüberschreitenden Vollstreckung (Urteil vom 10. September 2015, Az. IX ZB 39/13).

Es ging um die Vollstreckung eines Urteils aus Polen. Das Urteil war als eine Art Versäumnisurteil zustande gekommen. Das polnische Prozess-recht bestimmte, dass der ausländische Beklagte einen Zustellungsbevoll-mächtigten in Polen benennen muss. Anderenfalls werden die gerichtlichen Schriftstücke (einschließlich des Urteils) im Verfahren schlicht in der Akte belassen und als zugestellt behandelt („Zustellungsfiktion“). Der BGH hat die Vollstreckung eines so ergangenen Urteils abgelehnt.

Das ist eine bemerkenswerte Entscheidung. Denn grundsätzlich ist die Vollstreckung innerhalb der EU ein rein förmliches Verfahren. Jeder Mitgliedsstaat muss nach der sog. EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) Urteile anderer EU-Staaten anerkennen und vollstrecken, ohne deren Inhalt und Zustandekommen zu prüfen. Allerdings kann ein Gericht des vollstreckenden Staates die Vollstreckung verweigern, wenn sie gegen den ordre public verstößt. Der ordre public umfasst die unverzichtbaren Bestandteile der Rechtsordnung eines Staates. Diese sah der BGH durch das polnische Urteil verletzt. Eine Zustellung, ohne dass der Beklagte Kenntnis von dem Urteil erlangt, verletze nicht nur den Schutz des rechtlichen Gehörs, sondern auch die Menschenwürde. Der Beklagte dürfe nicht zum reinen Objekt des Verfahrens werden, das nicht aktiv Einfluss auf den Verfahrenslauf nehmen kann.

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