Beweislastumkehr im Sachmängelrecht vs. Garantie
Seit dem Beginn dieses Jahres hat sich im Kaufrecht für Verbraucher erneut eine Besserstellung gegenüber der früheren Rechtslage ergeben. Denn seit dem 01.01.2022 gilt bei Mängeln der Kaufsache, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit der Übergabe des Kaufgegenstandes auftreten, die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Spiegelbildlich bedeutet diese Rechtsänderung naturgemäß eine höhere Belastung für Hersteller, Händler und Verkäufer. Denn nach dem bisherigen Recht galt diese Vermutung (rechtstechnisch: Beweislastumkehr) nur während der ersten sechs Monaten nach der Übergabe.
Relevant wird diese Beweislastumkehr immer dann, wenn ein Käufer Mängelhaftungsansprüche (früher als „Gewährleistungsansprüche“ bezeichnet) geltend macht und Schwierigkeiten hat zu beweisen, dass ein von ihm als Mangel empfundener Umstand bereits bei Übergabe der Sache vorgelegen hat. Innerhalb des ersten Jahres seit Übergabe der Sache braucht der Käufer nur den Mangel selbst, aber nicht den Zeitpunkt, zu dem dieser erstmals auftrat, darzulegen und gegebenenfalls im Prozess zu beweisen.
In diesem Zusammenhang zeigt sich auch immer wieder der Unterschied zwischen der gesetzlichen Mängelhaftung und einer vertraglich vereinbarten Garantie. Im Verbrauchsgüterkauf spielen Herstellergarantien tatsächlich eine sehr große Rolle. Sie gelten aber nicht kraft Gesetzes, sondern nur aufgrund entsprechender Vereinbarung. Das heißt, eine Garantie kann ein Käufer nur in Anspruch nehmen, wenn der Hersteller sie auch tatsächlich ausgereicht hat (typischerweise im KFZ-Handel, aber auch bei Elektroartikeln, IT-Equipment etc.). Die Ansprüche aus der Garantie richten sich - im Unterschied zu den Sachmängelansprüchen - jedoch stets gegen den Hersteller und nicht gegen den Verkäufer. Es kommt dann zu einem Nebeneinander von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung einerseits (die sich gegen den Verkäufer oder Händler richten) und Garantieansprüchen, für die der Hersteller einzustehen hat. Durch die Verlängerung der Frist für die Beweislastumkehr bei den gesetzlichen Sachmängelansprüchen nähern sich diese einer Herstellergarantie jedenfalls in punkto Durchsetzbarkeit weiter an. Denn der Käufer muss nun auch bei Sachmängelansprüchen innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf einer Ware nicht mehr beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorgelegen hat. Die Verlängerung der Beweislastumkehr gilt auch für den Kauf von Waren „mit digitalen Elementen“ (typischerweise Smartphones mit vorinstallierten Apps; Anlagen, die nur per App steuerbar sind; Kraftfahrzeuge mit einem vom Hersteller integrierten Spurhalteassistenten, u.s.w.).