Besteuerung von sog. Stock Options im Fall des Ansässigkeitswechsels nach DBA
Im Interesse einer längerfristigen Bindung und zur Schaffung eines Anreizes zur aktiven Mitwirkung von Mitarbeitern bei der Geschäftsentwicklung sowie der Wertsteigerung des Unternehmens werden, insbesondere bei Start-Ups, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme aufgelegt. Diese international meist als „Stock-Option Plans“ bezeichneten Programme können hinsichtlich der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte unterschiedlich ausgestaltet sein, in den Grundformen entweder auf schuldvertraglicher Basis (VSOPS - Virtuell Stock Option Plans) oder als Beteiligungsrechte auf gesellschaftsrechtlicher Basis (ESOPS - Equity Stock Option Plans).
Bei Letzteren räumt der Arbeitgeber Arbeitnehmern das Recht ein, eine bestimmte Anzahl von (je nach Rechtsform – oft unterschiedlich - ausgestalteten) Gesellschaftsanteilen des Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem im Voraus bestimmten Preis verbilligt zu erwerben. Zwischen der Gewährung und der erstmaligen Ausübbarkeit der Optionen liegt meist eine mehrjährige Sperrfrist (Erdienenszeitraum), während der der Arbeitnehmer die Optionen nicht ausüben darf. Nach Ablauf der Sperrfrist können diese Optionen ausgeübt werden und müssen dann in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Auffassung zu steuerlichen Fragen rund um Mitarbeiterbeteiligungen nach Maßgabe der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Schreiben vom 03.05.2018 (mit Nachtrag vom 22.04.2020) erläutert. Der verbilligte Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist hiernach grundsätzlich als geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz des Verkehrswerts der Anteile zum Ausübungszeitpunkt und dem vom Mitarbeiter gezahlten Ausübungspreis und damit zu diesem Zeitpunkt als Arbeitslohn zu versteuern, soweit nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG greift. Soweit der Zeitraum zwischen Gewährung und der erstmaligen Ausübbarkeit der Stock Options zwölf Monate übersteigt, ist der geldwerte Vorteil als sog. mehrjähriger Bezug zu qualifizieren, so dass dieser zur Abmilderung von Nachteilen durch den progressiven Steuertarif als sog. außerordentliche Einkünfte verteilt über fünf Jahre versteuert werden kann (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 21.12.2022 (I R 11/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) im grenzüberschreitenden Kontext entschieden, dass sich die DBA-rechtliche Beurteilung und Verteilung der Einkünfte aus der Gewährung von Stock-Options nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum richtet, für die Frage der DBA-rechtlichen Ansässigkeit jedoch ausschließlich auf die Situation im Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte abzustellen ist, so dass die Besteuerung gegebenenfalls durch einen Ansässigkeitswechsel beeinflusst werden kann.