Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen und deren Überlassung an Arbeitnehmer
In einem Rundschreiben vom 07.02.2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades sowie zur Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer Stellung genommen (BMF III C 2 - S 7300/19/10004 :001, DOK 2022/0088874).
Hiernach ist die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs oder Fahrrads grundsätzlich als sog. unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrzeug ist dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen, der Begriff Fahrrad umfasst hierbei auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht solchen Pflichten unterliegen. Während bei Kraftfahrzeugen die Wertermittlung auch umsatzsteuerlich entsprechend den ertragsteuerlichen Grundsätzen wahlweise (a) entweder pauschaliert mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer oder (b) konkret nach der sog. Fahrtenbuchmethode erfolgen kann, ist die Fahrtenbuchmethode für Fahrräder nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.
Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 für Zwecke der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen der für die Besteuerung relevante Bruttolistenpreis nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1 bis 5 EStG). Für Zwecke der Umsatzsteuer sind in diesen Fällen die steuerpflichtigen Aufwendungen jedoch konkret zu berechnen, da eine Pauschalierung bei uneingeschränktem Vorsteuerabzug der Unternehmen zu einer unverhältnismäßigen Begünstigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führen würde (EuGH v. 16.2.2012 – C-594/10).
Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Grundsätzlich kann auch hier aus Vereinfachungsgründen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach der sog. 1 %-Regelung für Fahrräder berechnet werden (vgl. hierzu gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2020). Falls der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 EUR beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird, so dass in diesen Fällen keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich ist. Im Übrigen können aus den oben genannten Gründen auch für (Elektro-)Fahrräder davon abweichende ertragsteuerliche Regelungen (insb. die Steuerfreiheit der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads) für Zwecke der Umsatzsteuer nicht übernommen werden.