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Besteht strafrechtliche Haftung aufgrund der Erhöhung der insolvenzrechtlichen Situation?

27/05/2020
| Patricia Ayala
Besteht strafrechtliche Haftung aufgrund der Erhöhung der insolvenzrechtlichen Situation?

Jeden Tag wachen wir mit beunruhigenden Nachrichten auf angesichts der hohen Anzahl von Unternehmen, die durch den Umsatzrückgang der letzten Monate durch den Covid-19 untergehen. 

Darüber hinaus wird die Wirtschaftstätigkeit nach dem Ende dieses Alptraums wahrscheinlich nicht zu dem vorherigen Rhythmus zurückkehren, einerseits aufgrund der im Bewusstsein der Verbraucher angesiedelten Ängste (gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Art) oder auch aufgrund der geringeren Kaufkraft. Mit dem Beginn der Erholung wird nicht vor 2021 gerechnet. Aus diesem Grund hat die Regierung eine Reihe von Sofortmaßnahmen im Bereich der Insolvenz beschlossen, die darauf abzielen, Unternehmen, welche von dem Lockdown betroffen sind, ein wenig Sauerstoff, eine Schonfrist, einzuräumen, damit diese ein Insolvenzverfahren vermeiden und ihre Insolvenzsituation neu ordnen können. Diese Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, den Bankrott von Unternehmen zu vermeiden, deren Einnahmen durch den Covid-19 drastisch zurückgegangen sind, die aber unter normalen Umständen rentabel wären, und es hoffentlich erneut werden, sobald der Wirtschaftsverkehr wieder aufgenommen wird. 

Diese Maßnahmen wurden vorübergehend getroffen und angesichts der ernsten Lage mit kurzfristiger Wirkung. Sie befreien jedoch den Arbeitgeber nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Gegenwärtig besteht diese Pflicht darin, eine Insolvenz oder deren Verschlimmerung zu verhindern. Die Tatsache, dass der zahlungsunfähige Schuldner nicht verpflichtet ist, freiwillig Insolvenz anzumelden, bedeutet nicht, dass er sich nicht in einer Situation der Zahlungsunfähigkeit befindet, womit das Vorgehen eines zahlungsunfähigen Arbeitgebers in der gegenwärtigen Situation von dem Moment an, in dem er von einer solchen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt, exquisit sein muss. Der Verwalter könnte anderenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Artikel 259 des Strafgesetzbuches bestraft mit Freiheitsstrafe von 1 bis 4 Jahren den Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit verursacht oder verschlimmert, indem er eine Reihe von Verhaltensweisen (Verschleierung von Vermögenswerten, gerechtfertigte Verfügungshandlungen, Verkauf mit Verlust, Simulation von Krediten u.a.) ausführt. Ebenso bestraft Artikel 260 des Strafgesetzbuches einen Schuldner, der in einer Situation gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger zum Nachteil anderer unrechtmäßig begünstigt. 

Eine weitere Situation, die aufgrund eines übertriebenen Optimismus des Verwalters entstehen kann, wenn er glaubt, dass "alles gut ausgehen wird", ist, dass er Operationen durchführt, die die Vermögenswerte des Unternehmens gefährden, was dazu  führen kann, dass er aus Unvorsichtigkeit eine Straftat nach Artikel 259 Absatz 3 des Strafgesetzbuches begeht. 
 

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