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Besonderheiten der Einpersonengesellschaften in Spanien

31/03/2022
| Saphira Mouzayek
Besonderheiten der Einpersonengesellschaften in Spanien

Einpersonengesellschaften, d.h. Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter, gewinnen im Rahmen der Kapitalgesellschaften in Spanien zunehmend an Bedeutung. Man braucht sich nur die Statistiken der letzten Jahre anzusehen, die einen deutlichen Anstieg der Zahl der Einpersonengesellschaften zeigen; im Jahr 2021 stellten sie ca. 43,5% der Gesamtzahl der gegründeten Gesellschaften, während sie im Jahr 2011 nur ca. 30% der Gesamtzahl der gegründeten Gesellschaften ausmachten. Offiziellen Statistiken zufolge sind Einpersonengesellschaften „als Antwort auf das Bestreben des Einzelunternehmers, sein Gewerbe oder seinen Beruf gegenüber seinen Gläubigern mit beschränkter Haftung auszuüben“ entstanden.

Gemäß des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2010 vom 2. Juli, mittels welchem die überarbeitete Fassung des Kapitalgesellschaftengesetzes („KGG“) verabschiedet wurde, werden Einpersonengesellschaften als Gesellschaften beschrieben, die (i) von einem Alleingesellschafter gegründet wurden, oder (ii) nach der Gründung durch zwei oder mehr Gesellschafter zu Einpersonengesellschaften geworden sind, d.h. alle Gesellschaftsanteile oder Aktien in das Eigentum eines Alleingesellschafters übergegangen sind.

Der für diese Art von Gesellschaften geltende Rechtsrahmen sieht eine Reihe an Besonderheiten vor:

  1. Bekanntgabe: Folgendes ist im Handelsregister einzutragen:
    - Gründung einer Einpersonengesellschaft;
    - Erklärung bzgl. der Einpersonengesellschaft, wenn eine Gesellschaft mit zwei oder mehr Gesellschaftern aufgrund einer Übertragung der Gesellschaftsanteile in eine Einpersonengesellschaft umgewandelt wird;
    - Verlust des Status der Einpersonengesellschaft; und
    - Wechsel des Alleingesellschafters infolge der Übertragung von 100% des Stammkapitals. 
    Die Registereintragung wird die Identität des Alleingesellschafters, den Zeitpunkt und die Erwerbs- oder Verlustshandlung des Status der Einpersonengesellschaft angeben.
  2. Dokumentation: Einpersonengesellschaften müssen in ihrer gesamten Dokumentation, Korrespondenz, Rechnungen, Bestellungen und Bekanntmachungen angeben, dass es sich um eine Einpersonengesellschaft handelt.
  3. Beschlussfassung: Beschlüsse, die der Alleingesellschafter in Ausübung der Befugnisse der Gesellschafterversammlung fasst, sind mittels Protokoll festzuhalten, welches von ihm oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
  4. Verträge mit dem Alleingesellschafter: Alle zwischen der Gesellschaft und dem Alleingesellschafter abgeschlossenen Verträge sind im sog. Buch der Verträge mit dem Alleingesellschafter einzutragen, das jährlich im Handelsregister zu legalisieren ist, sofern Verträge dieser Art abgeschlossen wurden.

Kurz gesagt, die Möglichkeit, eine Einpersonengesellschaft zu gründen, bietet dem Unternehmer die Gelegenheit, seine Tätigkeit individuell auszuüben und gleichzeitig seine Haftung zu beschränken, wobei er überdies auch die für diese Unternehmen zusätzlich festgelegten rechtlichen Verpflichtungen einhalten muss.

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