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Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit - allgemeine Rufbereitschaft nicht

30/03/2018
| Eva Schnitzler
Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit - allgemeine Rufbereitschaft nicht

Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer in kürzester Zeit zur Verfügung stehen muss, zählen als Arbeitszeit - auch wenn die Bereitschaft zu Hause abgeleistet wird. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Falle eines belgischen Feuerwehrmanns.

Nach Auffassung der Richter ist auch eine passive “Rufbereitschaft“ Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitrichtlinie, sofern dem Arbeitnehmer zeitliche und/oder geografische Vorgaben gemacht werden, die ihn darin einschränken, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Dies sei bei der Verpflichtung des betroffenen Feuerwehrmanns, sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsort einzufinden, zweifelsfrei der Fall. Muss der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein, sei der Fall anders zu beurteilen, so die Richter.

Damit setzt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arbeits- und Ruhezeiten fort und spiegelt auch die Auffassung der deutschen Arbeitsgerichte wider.

Nach deutschem Recht ist Rufbereitschaft nicht Arbeitszeit (§§ 2, 5 ArbZG), sondern Ruhezeit, die der Arbeitnehmer zwischen der Arbeit zur Verfügung haben soll, um sich zu erholen. Umfasst von der Rufbereitschaft in Deutschland ist jedoch auch nur die Pflicht des Arbeitnehmers, außerhalb der Arbeitszeit auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, währenddessen jedoch frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen zu können. Ist dies nicht möglich und muss er sich innerhalb kürzester Zeit am Arbeitsplatz einfinden, sind solche „Bereitschaftsdienste“ auch nach deutschem Recht Arbeitszeit.

Zur Frage inwiefern Bereitschaftsdienste entlohnt werden müssen, hat der EuGH nicht entschieden, da hier nationale Regeln ausschlaggebend seien.

In Deutschland müssen Bereitschaftsdienste mit dem Mindestlohn vergütet werden. Dies bedeutet allerdings auch, dass wenn die übliche Vergütung höher als der Mindestlohn ist, die Bezahlung für Bereitschaftsdienste niedriger ausfallen kann. Im Fall des Feuerwehrmannns hat nun das Gericht in Brüssel darüber zu entscheiden.

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