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Berechnung der Fehlzeiten bei objektiver Kündigung wegen gerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit

31/05/2018
| Sandra Burmann, Carlota Aguirre de Cárcer Luitjens
Berechnung der Fehlzeiten bei objektiver Kündigung wegen gerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit

Nach Artikel 52 Absatz d) des Arbeitnehmerstatuts können Unternehmen ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung aus objektiven Gründen beenden, wenn die mit zeitlichen Zwischenräumen eintretenden Fehlzeiten eines Arbeitnehmers, einschließlich berechtigter Fehlzeiten, 20% der Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Monaten (“kurzer Zeitraum”) übersteigen und soweit diese Fehlzeiten 5% der Arbeitstage innerhalb der zwölf vorangehenden Monate (“langer Zeitraum ”) darstellen; oder wenn diese 25% der Arbeitstage in vier unterbrochenen Monaten innerhalb von zwölf Monaten übersteigen.

Der Oberste Gerichtshof, der sich bisher nicht zur Berechnung des “langen Zeitraums” geäußert hatte, hat kürzlich ein Urteil bezüglich der Festlegung des sog. “dies ad quem” erlassen, d.h. des Tages, ab dem die Fristen nach hinten zu berechnen sind. Dabei hat er entschieden, dass die erste der Fristen (kurzer Zeitraum) von zwei bzw. von vier Monaten und die zweite der Fristen (langer Zeitraum) von zwölf Monaten - “in einem einzigen Zeitraum von zwölf Monaten zusammenfallen müssen, auch wenn das Kriterium für ihre Berechnung in Bezug auf die erste Frist entsprechend der zu berücksichtigenden eingetretenen Fehlzeiten unterschiedlich ist”. Zudem wird in dem Urteil betont, dass “die Differenz zwischen beiden Zeiträumen ausschließlich in der Anzahl der Fehlzeiten besteht, die sich danach unterscheidet, ob die Fehlzeiten in aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Monaten eintreten.

Der Zeitraum zur Berechnung der gerechtfertigten Fehlzeiten ist daher von dem Tag an rückwärts zu bestimmen, an dem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, wobei der Oberste Gerichtshof feststellt, dass sowohl der Zeitraum von zwei bzw. vier Monaten mit dem Zeitraum von zwölf Monaten zusammenfallen müssen, da der Unterschied zwischen beiden nur in der Anzahl der Fehlzeiten liegt, je nachdem, ob es sich um aufeinanderfolgende Monate handelt oder nicht, nicht jedoch von der Gesamtanzahl der zu berücksichtigenden Monate, die in beiden Fällen zwölf Monate ist.

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