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Berechnung der Betriebszugehörigkeit bei mangelnder Tätigkeit zwischen befristeten Verträgen

31/01/2018
| Sandra Burmann
Berechnung der Betriebszugehörigkeit bei mangelnder Tätigkeit zwischen befristeten Verträgen

Im spanischen Arbeitsrecht ist die Betriebszugehörigkeit eines Mitarbeiters von großer Relevanz, da die Abfindung im Fall einer Kündigung anhand dieser Betriebszugehörigkeit im Unternehmen berechnet wird. Während im Fall eines einzigen unbefristeten Vertrages die Bestimmung der Betriebszugehörigkeit keine Probleme aufweist, gestaltet sich die Berechnung bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen mit demselben Unternehmen schwieriger. Grundsätzlich wird in diesen Fällen eine Betriebszugehörigkeit seit Beginn des ersten Vertrages anerkannt, soweit eine Verbindung zwischen den aufeinanderfolgenden Verträgen besteht. Fraglich ist daher, wann diese Verbindung unterbrochen wird, mit der Folge, dass bei Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht alle aufeinanderfolgenden befristeten Verträge berücksichtigt werden. 

In einem jüngst ergangenen Urteil hatte der Oberste Gerichtshof (21. September 2017) darüber zu entscheiden, ob eine Untätigkeit von dreieinhalb Monaten zwischen zwei Verträgen zu einer Unterbrechung der Verbindung führt. In dem konkreten Sachverhalt war die Arbeitnehmerin seit dem Jahr 2002 aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Verträge tätig, zwischen denen keine oder nur kurze Unterbrechungen erfolgten, mit Ausnahme des genannten Zeitraums von dreieinhalb Monaten. Der Oberste Gerichtshof erkennt eine Verbindung an, soweit die Zeiträume der Untätigkeit zwischen befristeten Verträgen “im Hinblick auf die Gesamtdauer der erbrachten Dienstleistungen nicht relevant sind”. Folglich berücksichtigt er im vorliegenden Fall die Betriebszugehörigkeit seit dem ersten der befristeten Verträge, trotz der Unterbrechung von dreieinhalb Monaten. 

Zudem hat der Oberste Gerichtshof bereits in früheren Urteilen klargestellt, dass die Beziehung von Arbeitslosengeld während des Zeitraums der Untätigkeit oder die Unterzeichnung der Endabrechnung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Verträgen Umstände sind, die für sich betrachtet nicht zu einer Unterbrechung der Verbindung zwischen den Verträgen führen.

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