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Bemessungsgrundlage: Verkauf auf Raten

28/04/2017
| Ignacio del Val
Bemessungsgrundlage: Verkauf auf Raten

Die Zentrale Rechtsbehelfsbehörde in Verwaltungssachen (Tribunal Económico Administrativo Central, „TEAC“) hat in ihrem Beschluss vom 4. April 2017 in Sachen Ratengeschäfte wie folgt Stellung genommen: der bei der Übertragung eines Postens der Sachanlagen angefallene Mehrwertsteuerbetrag begründet, im Sinne der Bestimmung des Anteils, zu dem die Einnahme in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer aufzunehmen ist, keinen gestundeten Teil des Preises. Die TEAC begründet ihren Beschluss wie folgt:

  1. Ziel dieser Sonderregelung für zeitlich befristete Veranlagungen ist, dem Steuerzahler die Möglichkeit einzuräumen, die Besteuerung an seine finanziellen Möglichkeiten anzupassen.
  2. Der Gewinn aus dem Geschäftsvorgang, der zu veranlagen ist (und der sich, aufgrund der Anwendung dieses Sonderkriteriums für zeitlich befristete Veranlagungen, zeitlich verzögert) entspricht der Differenz, die zwischen dem Verkaufspreis und dem Anschaffungspreis des Gutes, ohne die auf den Erwerber überwälzte MwSt., besteht, da derselbe für den Veräußerer weder eine buchungstechnische noch steuerliche Einnahme begründet.
  3. Es entbehrt jeder Logik, einen Gewinn im Verhältnis zu vereinnahmten Beträgen zu veranlagen, die, da sie keine steuerlichen Einkünfte begründen, nicht dazu geeignet sind, Gewinne zu erzielen, die einer Veranlagung unterliegen.
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