Bei den Anwaltskosten haben nun die Richter das letzte Wort
Das Plenum des spanischen Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) hat einstimmig entschieden, mehrere Artikel der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil, LEC) als verfassungswidrig zu erklären, konkret diejenigen Artikel, die das Fehlen von Rechtsmitteln gegen die Verfügung des Schriftführers des Gerichts (letrado de la administración de justicia) bestimmen, wenn die Anwaltshonorare als nicht gerechtfertigt diskutiert werden.
Diese Entscheidung rührt aus der durch das Verfassungsgericht selbst aufgeworfenen Frage nach der Verfassungswidrigkeit des Rechtsmittelsystems gegen Verfügungen des Schriftführers des Gerichts bei Beanstandung von Anwaltshonoraren her, welches in der Zivilprozessordnung geregelt ist. Diese Regelung verhinderte, dass die Entscheidungen dieser Juristen von Richtern und Gerichtshöfen – d. h. durch die alleinigen Träger der rechtsprechenden Gewalt – überprüft wurden. Daher erklärt das Verfassungsgericht in seinem Urteil, dass diese Vorschrift „sich der gerichtlichen Kontrolle entzieht und der Partei die Möglichkeit der Anfechtung vorenthält, da es sich nicht um ein rechtsprechendes Organ handelt, welches über die Begründetheit der Honorare entscheidet, sondern um den Schriftführer des Gerichts.“
Daher würde die bloße Möglichkeit der Verhinderung, dass diese Verfügung durch einen Richter oder ein Gericht überprüft werden kann, eine Verletzung des tatsächlichen Rechtsschutzanspruchs bedeuten. Aus diesem Grund kommt das Verfassungsgericht in seinem Urteil zu dem Schluss, dass „sofern sich der Gesetzgeber diesbezüglich nicht äußert, gegen die Verfügung des Schriftführers des Gerichts das Rechtsmittel aus Art. 454 bis LEC eingelegt werden kann.“