Begrenzung einer deutschen Umsatzsteueridentifikationsnummer
Anders als in Spanien erhalten in Deutschland niedergelassene Unternehmen, die steuerbare und steuerpflichtige Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausführen und innerhalb der EU operieren, zwei unterschiedliche Umsatzsteuernummern: Einerseits von dem für Ihren Sitz bzw. Ort der effektiven Geschäftsleitung zuständigen Finanzamt ihres Bundeslandes eine allgemeine Umsatzsteuernummer, unter der die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben sind, die für die Rechnungsstellung und den Vorsteuerabzug aus Leistungen innerhalb Deutschlands ausreicht und die nach einer einheitlichen Zahlenlogik die Zuordnung zu einem bestimmten Finanzamt erkennen lässt (und sich daher bei Umzug innerhalb Deutschlands ändert). Andererseits erteilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU eine sog. Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID), die in Deutschland einheitlich mit dem Kürzel DE beginnt, aktuell neunstellig ist und etwa für die sog. zusammenfassende Meldung (vgl. hierzu jüngst unseren Beitrag in der Ausgabe Juni 2022 dieses Newsletters) als auch die Meldepflichten im Rahmen der Waren- und Dienstleistungsstatistik in der EU (INTRASTAT) benötigt wird.
Mit Wirkung ab 01.01.2021 wurde mit § 27a Abs, 1 UStG die Möglichkeit geschaffen, dass das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt die vom BZSt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begrenzen kann, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Deutschland oder das anderer EU-Mitgliedstaaten verwendet wird.
Mit Urteil vom 04.05.2022 (7 V 7023/22) hat sich nun erstmalig das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg zum neuen Rechtsinstitut der Begrenzung und dem Rechtsschutz hiergegen geäußert. Hiernach ist die Begrenzung ein Verwaltungsakt, der in der Hauptsache mit dem Einspruch bei der Rechtsbehelfsstelle des diesen erlassenden Finanzamts sowie bei dessen Ablehnung mit der Klage beim örtlich zuständigen Finanzgericht angefochten werden kann. Vorläufiger Rechtsschutz ist durch einen das Hauptsacheverfahren begleitenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt bzw. Verwaltungsgericht möglich. Alternativ kann der von einer Begrenzung betroffene Unternehmer die Rücknahme der Begrenzung beantragen und parallel dazu bei den Finanzgerichten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Unternehmers durch die Ablehnung des Antrags unmittelbar bedroht ist. Im Rahmen des Verfahrens hat das FG festgestellt, dass das Rechtsinstitut unionsrechtskonform ist, obwohl Art. 214 MwStRL nicht ausdrücklich eine Begrenzung der USt-ID erwähnt ist, weil nach der Rechtsprechung des EuGH (C-527/11 - Ablessio) die Erteilung einer USt-ID zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung versagt werden könne, so dass ebenso eine nachträgliche Einschränkung oder Aufhebung möglich sein müsse.