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Begehung eines Insolvenzdelikts aufgrund nicht erfolgter Erstattung des im Zuge einer Vollstreckung Eingenommenen

30/03/2018
| Marta Arroyo
Begehung eines Insolvenzdelikts aufgrund nicht erfolgter Erstattung des im Zuge einer Vollstreckung Eingenommenen

Der Oberste Gerichtshof hat ein Urteil bestätigt, kraft desselben die Geschäftsführer eines Unternehmens wegen der Begehung eines Insolvenzdelikts aufgrund einer Gläubigerbenachteiligung/Vollstreckungsvereitelung verurteilt worden sind. Gegen sie wurde eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, zudem die Rückgabe der 169.751,48 € nebst Zinsen und Verfahrenskosten verhängt.

Voraus ging zunächst ein zivilrechtliches Urteil, welches den Beklagten zur Zahlung von 226.725,34 € verurteilt hatte, wogegen die unterlegene Partei Rechtsmittel einlegte, weshalb die gegnerische Partei die vorläufige Vollstreckbarkeit des genannten Urteils beantragte. Das Gericht gab dem Antrag auf vorläufige Vollstreckung statt, übergab das Geld des Verurteilten an den Vollstreckungsgläubiger, dessen Geschäftsführer die Verurteilten waren. Dieses Geld, das die Firma als Vollstreckungsgläubiger erhalten sollte, wurde also den Geschäftsführern derselben übergeben, auch wenn sie das erhaltene Geld nicht der Firma zur Verfügung stellten. In 2. Instanz wurde das Urteil aufgehoben und der Vollstreckungsgläubiger zur Rückerstattung des erhaltenen Geldes verpflichtet. Dieser erklärte jedoch, dass das Geld zur Bezahlung von Gläubigern verwendet wurde, was er anhand der Vorlage zahlreicher Rechnungen zu beweisen versuchte.

Während des Strafverfahrens wurde dann festgestellt, dass die von den Geschäftsführern vorgelegten Beweise nicht den durch die Unternehmertätigkeit entstandenen realen Schulden entsprachen und dass die Zahlungen nicht mittels der erhaltenen Gelder der vorläufigen Vollstreckung beglichen wurden. Ferner wurde festgestellt, dass das Unternehmen keine pfändbaren Vermögenswerte besaß, weshalb keine Möglichkeit zur Wiederbeschaffung des im Vollstreckungsverfahren erlangten Geldes bestand. Deshalb erfolgte die Verurteilung wegen der Begehung eines Insolvenzdelikts auf Grund Gläubigerbenachteiligung/ Vollstreckungsvereitelung.

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