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Befreiung von der Einkommensteuer (IRPF) für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten von gesetzlichen Vertretern und Verwaltungsratsmitgliedern

30/09/2022
| Pablo Mateos
SExención en el IRPF por trabajos realizados en el extranjero de Administradores y Consejeros.

Der Oberste Gerichtshof ("TS") hat kürzlich entschieden, dass die in Artikel 7.p) des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Steuerbefreiung, die sich auf die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Ausland bezieht, auf Einkünfte von gesetzlichen Vertretern und Verwaltungsratsmitgliedern anwendbar ist (STS2485/2022).

Im Mittelpunkt des Urteils steht die Definition des in Artikel 7.p) des Einkommensteuergesetzes genannten Begriffs "Einkünfte, die für tatsächlich im Ausland geleistete Tätigkeiten bezogen werden", um festzustellen, ob es auf alle oder nur auf einen Teil der Einkünfte angewendet werden kann, insbesondere auf Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten, die aus einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis stammen, und dementsprechend zu klären, ob die Befreiung auf Einkünfte angewendet werden kann, die von gesetzlichen Vertretern und Verwaltungsratsmitgliedern bezogen werden.

Der TS entschied kategorisch, dass die Auslegung von Artikel 7.p) seitens der öffentlichen Verwaltung restriktiv ist und nicht durch eine wörtliche, logische, systematische und abschließende Auslegung des Artikels gestützt wird.

Nach dem Urteil des TS kann die in dem genannten Artikel vorgesehene Steuerbefreiung somit auf Einkünfte von gesetzlichen Vertretern und Verwaltungsratsmitgliedern angewandt werden. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sein müssen und dass es sich bei den vom gesetzlichen Vertreter bzw. Verwaltungsratsmitglied wahrgenommenen Aufgaben um Exekutiv- und Managementfunktionen und nicht um rein beratende Funktionen handelt. In jedem Fall muss nachgewiesen werden können, dass im ausländischen Unternehmen infolge der Versetzung ein Wert oder ein Gewinn erzielt wurde.

Außerdem weist der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass sich der vorliegende Fall von dem im Urteil vom März 2021 behandelten Fall unterscheidet, in dem es um beratende Funktionen ging, die die gesetzlichen Vertreter und Verwaltungsratsmitglieder aufgrund ihrer Mitwirkung im Verwaltungsrat einer ausländischen Tochtergesellschaft ausübten.

Wir empfehlen, die Vergütungen der gesetzlichen Vertreter und Verwaltungsratsmitglieder für die Jahre, für die die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, zu überprüfen um zu beurteilen, ob es möglich ist, die Berichtigung der eingereichten Einkommensteuererklärungen zu beantragen und die entsprechende Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu fordern.

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