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Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen durch ausländische Unternehmer

30/09/2020
| Frank Behrenz
Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen durch ausländische Unternehmer

Zur Vermeidung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe und der Sicherung deutscher Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer sieht § 48 EStG einen Steuerabzug vor (sog. Bauabzugssteuer). Erbringt hiernach jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Unterbleibt der Steuerabzug, haftet der Leistungsempfänger dem deutschen Fiskus für die Nichtabführung. Können Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer, der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren jedoch nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem DBA berufen.

Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr die gesetzlichen Kleinbetragsgrenzen nicht übersteigen wird. Die Freistellungsbescheinigung ist vom Leistenden beim zuständigen deutschen Finanzamt zu beantragen, wobei dem Antrag eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde beizufügen und glaubhaft zu machen ist, dass nach dem DBA keine zu sichernden deutschen Steueransprüche bestehen. Darüber hinaus ist ein inländischer Empfangsbevollmächtigter für die Kommunikation mit den deutschen Steuerbehörden zu bestellen.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 07.11.2019 (BFH I R 46/17), das eine spanische Aktiengesellschaft betraf, hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass der Steuerabzug auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen in Deutschland vorzunehmen ist, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch weit im steuerlichen und nicht im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen seien und damit auch für die Errichtung technischer Anlagen gelte. Der Steuerabzug sei hierbei auch auf Umsatzsteuer zu berechnen, die nicht vom Leistenden in Rechnung gestellt, sondern vom Leistungsempfänger (im sog. Reverse Charge Verfahren) geschuldet sei. Die Bauabzugsteuer sei mit dem Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt sei.

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