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Auswirkungen des BREXIT auf Zoll und indirekte Steuern

30/04/2019
| Berta García
Auswirkungen des BREXIT auf Zoll und indirekte Steuern

Da zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kein Abkommen zustande kam, hat sich das Datum für einen geordneten Ausstieg auf den 31.10.2019 verschoben, mit einer Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 2020, während der die EU-Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich im Bereich Binnenmarkt, Zollunion und gemeinschaftliche Politik weiterhin gelten.

Sollte zum Zeitpunkt des Ausstiegs kein Abkommen in Kraft treten, würde Großbritannien am Folgetag, d.h. am 1.11.2019, als Drittland gelten. Dies könnte beträchtliche Auswirkungen auf den europäischen Binnenmarkt haben, wie es die Steuerverwaltungsbehörde bekräftigt:

  1. Zollbereich: die Warenströme zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich würden nicht mehr als innergemeinschaftliche Transak-tionen, sondern als Aus- und Einfuhren von Waren betrachtet, und alle Zollformalitäten müssten daher erledigt werden.
     
  2. Mehrwertsteuer (MwSt.): der Warenversand von Spanien nach Großbritannien würde ab dem Zeitpunkt als Export gelten, der von der Mehrwertsteuer befreit ist. Die Zollerklärung (DUA/Einheitspapier) würde als glaubhaftes Beweismittel für eine solche Befreiung dienen. Einfuhren in das Vereinigte Königreich würden der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen. Andererseits müssten sie nicht mehr in der Sammel-meldung, Formular 349, mitgeteilt werden, da der Warenverkehr zwischen beiden Ländern nicht mehr als innergemeinschaftlich betrachtet würde.
     
  3. Verbrauchsteuern: der Versand/Empfang von Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen, würde unter die Zollvorschriften der Union fallen. Die Softwareanwendung EMCS würde weder den Empfang noch den Versand von/an Großbritannien ermöglichen.
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