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Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Verträge

30/06/2021
| Unai Mieza, Axel Roth
Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Verträge

Das Insolvenzgesetz (TRLC) regelt die Wirkungen, die eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die vertraglichen Beziehungen der insolventen Partei zu Dritten, seien es Gläubiger oder Schuldner, hat.

Allgemein gilt der Grundsatz, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht zur vorzeitigen Beendigung von Verträgen führt, wobei sogar die üblicherweise in Verträgen enthaltenen Klauseln der Vertragsauflösung im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam sind. Dies entspricht dem Zweck des Insolvenzverfahrens, das eher auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit der insolventen Partei als auf ihr Verschwinden abzielt, sowie auf das Erreichen einer Einigung als Alternative zur Abwicklung.

Bezüglich der vertraglichen Verpflichtungen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen, differenziert das TRLC zwischen solchen, die nur von einer Partei zu erfüllen sind und solchen, die von beiden Parteien zu erfüllen sind. Im ersten Fall ist die Leistung aus Sicht der insolventen Partei zu betrachten. Ist die insolvente Partei Gläubiger, fügt sich die Leistung in die Aktivmasse ein. Ist sie dagegen Schuldner, wird sie der Passivmasse zugeordnet. Hinsichtlich der von einer der Parteien zu erfüllenden Verbindlichkeiten werden im Falle der Insolvenz des Schuldners die Leistungen, zu denen der insolvente Beteiligte verpflichtet ist, als Forderung gegen die Masse eingestuft, da sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Dies bezieht sich auf die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Verträge. Daneben besteht auch die Möglichkeit der Vertragsauflösung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesem Fall sieht das TRLC zwei Gründe für eine Vertragsauflösung innerhalb des Insolvenzverfahrens vor. Zum einen bei Vertragsverletzung durch eine der Parteien auf Rüge der insolventen Partei selbst oder des Insolvenzverwalters hin, sofern die insolvente Partei ihre Pflichten erfüllt hat. Zum anderen der einseitige Rücktritt im Interesse des Insolvenzverfahrens.

In jedem Fall wird die Vertragsauflösung im Rahmen eines sog. insolvenzrechtlichen Nebenverfahrens vor dem Insolvenzgericht behandelt, dessen Wirkungen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Nichterfüllung eintreten und die gegenseitige Rückgewähr der Leistungen sowie das Erlöschen der gegenseitigen Verpflichtungen zur Folge haben.

Schließlich könnten die Auswirkungen der Vertragskündigung aufgrund der Vertragsverletzung zu zwei verschiedenen Arten von Forderungen führen, die sich aus derselben Verletzung ergeben, wobei die Insolvenzforderung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen und nicht erfüllten Verpflichtungen darstellen würde, während andererseits die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfüllten Verpflichtungen Forderungen gegen die Masse wären.

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