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Ausstiegsklauseln - Unterschiede zwischen spanischem und deutschem Recht

29/04/2022
| Dr. Sven Wassmer
Ausstiegsklauseln - Unterschiede zwischen spanischem und deutschem Recht

Während Verträge von Berufssportlern in Deutschland selten Ausstiegsklauseln enthalten, existiert in Spanien praktisch kein Vertrag zwischen Club und Berufssportler ohne diese Klausel.

Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass das spanische Recht, konkret Artikel 16.1 des Königlichen Erlasses 1006/1985, die Möglichkeit des Sportlers vorsieht, den Vertrag mit dem Club ohne Vorliegen eines Grundes aufzulösen, gegen eine vom Gericht festzusetzende oder zwischen den Parteien vereinbarte Abfindung. Um die Höhe der Abfindung nicht dem Ermessen des Gerichts zu überlassen, einen hohen Betrag zu garantieren, und Rechtssicherheit zu erlangen, setzen die Clubs die Höhe der Abfindung in den Arbeitsverträgen fest, mit den sogenannten Ausstiegsklauseln. Die Konsequenz ist die Auflösung des Arbeitsvertrages, falls der Spieler die vereinbarte Summe bezahlt. Wenn also ein Verein einen Spieler von einem anderen Verein verpflichtet, mittels Zahlung des in der Ausstiegsklausel vereinbarten Betrages, so liegt aus rechtlicher Sicht die Zahlung einer Entschädigungssumme des Spielers an seinen bisherigen Verein vor, unabhängig davon, dass in der überwiegenden Mehrheit der Fälle die Kosten von dem neuen Verein getragen werden.

Obwohl die in der Klausel vereinbarte Summe richterlich überprüft werden kann, existieren wenige Urteile, welche die Abfindung reduziert haben, weshalb die Ausstiegsklauseln den Clubs einen gewissen Grad an Rechtssicherheit verschaffen, umso mehr, wenn man bedenkt, dass der neue Verein subsidiär haftet. Auf der negativen Seite können die Vereine den Weggang eines Spielers nicht verhindern, wenn dieser die vertraglich vereinbarte Summe zahlt.

In Deutschland können dagegen weder der Verein noch der Spieler den Arbeitsvertrag ohne wichtigen Grund einseitig beenden, weshalb keine Notwendigkeit für die Vereine besteht, Ausstiegsklauseln in die Verträge mit aufzunehmen. Wenn ein deutscher Verein also mitteilt, ein Spieler sei „unverkäuflich“, so ist dies aus rechtlicher Sicht korrekt, da ein Wechsel vor Ablauf der Laufzeit des Vertrages ohne Zustimmung des Vereins nicht möglich ist. Dennoch existieren auch in Deutschland Verträge mit Ausstiegsklauseln, allerdings werden diese normalerweise auf Initiative des Sportlers hin in den Vertrag mit aufgenommen. Die Ausstiegsklauseln in deutschen Verträgen unterscheiden sich aus rechtlicher Sicht von den Klauseln nach spanischem Recht dadurch, dass sie nicht den Spieler zur Zahlung einer Entschädigung im Falle der einseitigen Vertragsauflösung verpflichten, sondern dass sich der Verein dazu verpflichtet, den Spieler an einen dritten Verein zu transferieren, falls dieser die in der Klausel vereinbarte Summe entrichtet.

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