Außerordentliche Maßnahmen wegen Covid-19 für Unternehmen
Zusätzlich zu den Maßnahmen bezüglich der Möglichkeit, Sitzungen der Gesellschaftsorgane mittels telematischer Systeme abzuhalten, zu der wir bereits in unserem Artikel für die Sonderausgabe dieses Newsletters Stellung genommen haben, sieht das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März über außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19 auch andere Maßnahmen vor, die juristische Personen betreffen.
So wird beispielsweise in Bezug auf die Aufstellung der Unternehmensabschlüsse, welche die Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, bis zum 31. März vornehmen müssen, diese dreimonatige Frist durch das o.e. Königliche Gesetzesdekret bis Ende des Alarmzustandes ausgesetzt, und ab Ende des Alarmzustandes beginnt sie erneut zu zählen.
Wenn das Verwaltungsorgan eines Unternehmens zum Zeitpunkt der Erklärung des Alarmzustandes (d.h. am 14. März) bereits den Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres aufgestellt hat, wird die Frist für die Prüfung dieses Abschlusses durch die Wirtschaftsprüfer, falls die Prüfung obligatorisch ist, um zwei Monate ab Ende des Alarmzustandes verlängert.
In Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses legt das o.e. Königliche Gesetzesdekret fest, dass die zu diesem Zweck abzuhaltende ordentliche Generalversammlung innerhalb von drei Monaten ab Ende der Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses zusammenkommen muss. Mit anderen Worten, wahrscheinlich werden viele Generalversammlungen zur Feststellung des Jahresabschlusses dieses Jahr im Herbst, vielleicht sogar im Winter, stattfinden.
Neben den genannten Maßnahmen gibt es noch weitere, von denen wir zwei erwähnen werden, die wichtig sein könnten:
- Gesellschafter von Kapitalgesellschaften können das Trennungsrecht erst nach Ende des Alarmzustandes (und den ggf. angeordneten Verlängerungen desselben) ausüben, auch wenn ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt.
- Wenn ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund für die Auflösung der Gesellschaft vorliegt (z.B. wenn sich das Vermögen der Gesellschaft auf weniger als die Hälfte des Kapitals reduziert hat) und dieser Auflösungsgrund während des Alarmzustandes eingetreten ist, haften die Geschäftsführer nicht für die während dieses Zeitraums entstandenen Schulden der Gesellschaft.
Die erwähnten außerordentlichen Maßnahmen werden sicherlich zur Überwältigung der augenblicklich schwierigen Situation beitragen.