Auslegung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Am vergangenen 27.09. sind die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen veröffentlicht worden.
Die erwähnte Richtlinie hat sich als grundlegender Bestandteil des Gemeinschaftsrechts erwiesen und sie hat als Rechtsgrundlage gedient in einer Reihe von Angelegenheiten, die in unserer jüngsten Rechtsprechung von großer Bedeutung gewesen sind, insbesondere in Bezug auf die Beziehung zwischen Verbraucher und Banken (z.B. Mindestzinssatzklauseln, vorzeitige Fälligkeit von Hypotheken, Vermarktung zweifelhafter Bankprodukte usw.).
Nach einer kürzlich erfolgten regulatorischen Anpassung der Richtlinie und auch mit dem Ziel, die vom EuGH in den letzten 26 Jahren diesbezüglich erlassene Rechtsprechung zusammenzufassen, hat die Kommission diese Leitlinien zur Auslegung herausgegeben, die ihren Ursprung in der Mitteilung mit dem Titel „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher“ vom 11.04.2018 haben, in der die genannten Leitlinien erstmals angekündigt wurden.
Wie in der Einleitung beschrieben, befasst sich Abschnitt 1 mit den Zielen und dem Anwendungsbereich der Richtlinie, Abschnitt 2 bezieht sich auf den Grundsatz der Mindestharmonisierung und das Verhältnis zum nationalen Recht im Allgemeinen, Abschnitt 3 analysiert die Beurteilung der Transparenz sowie fairer bzw. missbräuchlicher Vertragsklauseln, Abschnitt 4 erläutert die Folgen der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Parteien, Abschnitt 5 behandelt im Detail die Verfahrensvoraussetzungen für die Bewertung von Vertragsklauseln, einschließlich der Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine aktive Rolle bei der Beurteilung von Vertragsklauseln zu übernehmen, und in Abschnitt 6 werden schlieβlich einige Besonderheiten von Unterlassungsverfahren erörtert.
Unserer Meinung nach handelt es sich um ein effektives Instrument, das zweifellos zur korrekten Anwendung dieser wichtigen Norm des Gemeinschaftsrechts beitragen wird.